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Sachverständigenkosten sind gemäß § 249 BGB nur dann erstattungsfähig, wenn sie für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten gewahrt wurde. Im Regelfall liegt ein Bagatellschaden und somit keine Verhältnismäßigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens vor, wenn die Grenze von 1.000,-- € hinsichtlich der Reparaturkosten nicht überschritten wurde. Bei einem äußerlich erkennbaren, einfach gelagerten Schaden, wie bloßen Lackverkratzungen, sind Sachverständigenkosten nicht erforderlich; stattdessen ist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt einzuholen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |