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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur die erforderlichen und angemessenen Sachverständigenkosten erstattet verlangen und trägt die Darlegungs- und Beweislast hierfür. Bei augenscheinlich überhöhten Sachverständigenkosten, insbesondere wenn das Gutachten überwiegend standardisierte Textbausteine enthält und keine besonderen Umstände die Höhe rechtfertigen, kann das Gericht diese nach § 287 ZPO schätzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |