Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 27.01.2009: Zur Ausnahmegenehmigung vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG und der Mitwirkung des Straßenbaulastträgers bei Bebauungsplänen




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 27.01.2009 - 1 K 353/08) hat entschieden:

   Für Bauvorhaben, die die Verbotstatbestände des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG erfüllen, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG erforderlich. Die Geltung des Anbauverbots nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nicht durch § 9 Abs. 7 FStrG ausgeschlossen, wenn die Ausweisung eines Mischgebiets mit genereller Erschließung zur Bundesstraße nicht unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist. Eine Mitwirkung im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG erfordert mehr als die bloße Beteiligung gemäß § 4 BauGB; sie setzt voraus, dass der Träger der Straßenbaulast die Festsetzungen des Bebauungsplans in der Sache beeinflusst und dem Ergebnis zustimmt oder zumindest nicht widerspricht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
FStrG - Bundesfernstraßengesetz


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der

Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

Vollstreckungsbetrages abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

Sowohl die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage als auch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Verpflichtungsklage sind zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist nicht begründet. Der Kläger benötigt für seine geplanten Vorhaben eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - zur Befreiung vom Anbauverbot des Absatzes 1 dieser Vorschrift.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen nicht errichtet werden - erstens - Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, - zweitens - bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten und Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.

Die vom Kläger geplanten Bauvorhaben erfüllen beide Verbotstatbestände des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Ausweislich der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Liegenschaftskarte sollen der geplante Imbissstand ca. 8 m und das Verkaufsbüro für den Gebrauchtwagenhandel ca. 10 m und damit deutlich geringer als 20 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn errichtet werden. Des Weiteren würden die Vorhaben des Klägers außerhalb der für die Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 64 verwirklicht und hierüber auch erschlossen werden.

Die Geltung des Anbauverbots nach § 9 Abs. 1 FStrG ist hier nicht durch die Vorschrift des § 9 Abs. 7 FStrG ausgeschlossen. Danach gelten die Absätze 1 bis 5 nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsfläche sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist. Ein in diesem Sinne qualifizierter Bebauungsplan hat Vorrang gegenüber den allgemeinen baurechtlichen Verboten in Abs. 1, weil davon auszugehen ist, dass er aufgrund umfassender Abwägung ergangen ist und deshalb auch die Verkehrsbelange gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB bei seiner Aufstellung berücksichtigt worden sind.

In materieller Hinsicht muss der Bebauungsplan eine Aussage über das Verhältnis zwischen der Straße und den anliegenden Grundstücken enthalten, also neben den in Abs. 7 genannten Festsetzungen insbesondere die Erschließung der an die Straße angrenzenden Grundstücke durch Zufahrten oder Zugänge regeln.

Vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, Kommentar, 5. Auflage 1998, § 9 Rdnr. 14.

Vorliegend ist es nicht so, dass der Bebauungsplan Nr. 53, 2. Änderung der Stadt E. - wie der Beklagte meint - die Erschließung des klägerischen Grundstücks zur B 64 nicht regelt. Mit der Schließung der Zufahrt zur Gemeindestraße "X.-------weg ", die durch den Zusatz "nur private Grundstückszufahrt" im ursprünglichen Bebauungsplan bzw. nunmehr durch einen im Bebauungsplan festgesetzten "Bereich ohne Ein- und Ausfahrten" verwirklicht worden ist, hätte es keinen Sinn gemacht und wäre auch abwägungsfehlerhaft gewesen, überbaubare Grundstücksflächen bzw. ein Mischgebiet entlang der Bundesstraße ohne gleichzeitige rückwärtige Erschließung festzusetzen, wenn nicht offensichtlich die Möglichkeit auch einer Erschließung über die Bundesstraße hätte eröffnet werden sollen.

Außerdem enthält die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 die Festsetzung privater Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung für Zu- und Abfahrten zur Tankstelle, die nicht zur Gemeindestraße X.-------weg hin ausgerichtet sind, sondern in die B 64 münden und allein hierüber die Erschließung des klägerischen Grundstücks vorsehen.

Der Ausweisung eines Mischgebiets mit genereller Erschließung zur B 64 ist allerdings nicht unter Mitwirkung des Beklagten zustande gekommen. Zwar ist der Beklagte bei der Aufstellung des Bebauungsplans bzw. bei den Änderungen beteiligt worden. Unter einer Mitwirkung im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG ist allerdings mehr zu verstehen als die bloße Beteiligung gemäß § 4 BauGB als Träger öffentlicher Belange. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast bei der Aufstellung des Bebauungsplans dazu dienen sicherzustellen, dass das gesetzliche Bauverbot durch eine gemeindliche Norm ersetzt wird, die vorhersehbare Konflikte bereits dort einvernehmlich regelt. Dies setzt voraus, dass der Träger der Straßenbaulast die Festsetzungen des Bebauungsplans in der Sache beeinflusst und dem vom Plangeber gefundenen Ergebnis zustimmt,

zumindest aber nicht widerspricht,

weil damit schon für alle in Betracht kommenden Fälle Ausnahmen vom Anbauverbot zugelassen werden.

Einer Mischgebietsausweisung auf dem Grundstück des Klägers mit genereller Erschließung zur B 64 hat der Beklagte hier ausdrücklich widersprochen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 53 "T. " in seiner Ursprungsfassung gab der Beklagte unter dem 10.10.1996 folgende Stellungnahme ab:

"...Die Straßenbauverwaltung hat durch die Anwendung des Bebauungsplans in absehbarer Zeit nach dem Planungskonzept einen Nachteil zu erwarten. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem Planungskonzept zukünftig die vorhandenen bzw. neuen Gebäude zur freien Strecke der B 64 erschlossen werden. Als Träger der Straßenbaulast hat die Straßenbauverwaltung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 64 Sorge zu tragen.

Durch die beabsichtigte Festsetzung (Mischgebiet, 2-geschossige Bauweise) wird diese Aufgabe beeinträchtigt.

Bundesstraßen dienen gemäß ihrer Widmung dem weiträumigen und überörtlichen Verkehr. Jede Steigerung des Verkehrsaufkommens an einer vorhandenen Anbindung zur freien Strecke einer übergeordneten Straße beeinträchtigt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und setzt den Verkehrswert der Straße herab.

Aus v.g. Gründen kann ich der Ausschaltung der anbaurechtlichen Vorschriften des § 9 FStrG nicht zustimmen (Hervorhebung durch das Gericht), so dass künftige Vorhaben im Bereich der Tankstellenanlage uneingeschränkt den anbaurechtlichen Vorschriften des § 9 FStrG unterliegen."

Entsprechend seinen textlichen Ausführungen strich der Beklagte damals in einem beigefügten Auszug aus dem Bebauungsplans Nr. 53 die Festsetzungen zu den Baugrenzen und zum Mischgebiet auch durch. Aus der weiterhin dort geforderten baulichen Unterbrechung der privaten Grundstückszufahrt vom X.------- weg kann daher nur geschlossen werden, dass der Beklagte ausschließlich mit dem konkreten Baubestand - einer zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Tankstelle - mit einer Erschließung zur B 64 einverstanden war, nicht aber mit allen zukünftigen, in einem Mischgebiet zulässigen Vorhaben.

Hieran ändert auch das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 nichts. Mit Schreiben vom 24.10.2000 hat der Beklagte lediglich keine Bedenken "hinsichtlich der Festsetzung der Baugrenzen im Bereich der geplanten Tankstelle an der B 64" geäußert, so dass er auch nur insoweit zugestimmt hat. Es blieb dabei, dass sonstige Vorhaben den anbaurechtlichen Vorschriften unterliegen sollten.

Der Bebauungsplan erweckt auch nicht den Rechtsschein, als werde durch ihn das Bauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG aufgehoben. Generell sollten die Bedenken des Straßenbaulastträgers bzw. die Beschränkungen nach § 9 FStrG, soweit der Bebauungsplan sie nicht entfallen lässt, in diesen übernommen werden, ohne dass es vorliegend der Entscheidung bedarf, ob diesbezüglich eine Rechtspflicht der Gemeinde besteht.

Vgl. insoweit: VGH Baden-Württemberg, a.a.O., S. 285; Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Kommentar, Loseblatt Stand Dezember 2006, § 25, 6.1.

Hier enthält der Bebauungsplan Nr. 53, 2. Änderung der Beigeladenen mit der textlichen Festsetzung "Bei baulichen Veränderungen auf dem Grundstück der Tankstelle ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Westfälisches Straßenbauamt (WSBA) - unter Hinweis auf §§ 8a und 9 FStrG zu beteiligen." einen hinreichenden Hinweis darauf, dass insbesondere die anbaurechtliche Vorschrift des § 9 FStrG weiterhin Geltung beansprucht. Diese textliche Festsetzung ist auch nicht zu unbestimmt, weil sich in der Bebauungsplanzeichnung keine Kennzeichnung des "Grundstücks der Tankstelle" findet. Die erforderliche Kennzeichnung mit "T" laut Code 14024 der Planzeichenverordnung erfolgt hier im Übersichtsplan. Außerdem gibt es im Bebauungsplan die Festsetzung "Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für Zu- und Abfahrten zur Tankstelle sowie das Parken von Fahrzeugen", die sich aufgrund ihrer farblichen Gestaltung nur auf das Grundstück des Klägers beziehen kann.

Folglich bedarf der Kläger für seine Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG. Sein dahingehend hilfsweise erhobener Verpflichtungsantrag hat allerdings keinen Erfolg.

Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der in der Vergangenheit für das Grundstück des Klägers erteilten fernstraßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Unbeschadet des Umstandes, dass die damals genehmigte Tankstelle und die Bauvorhaben des Klägers schon nicht übereinstimmen, ist jedenfalls der Bestandsschutz der früher dort vorhandenen Zufahrten entfallen. Mit der Aufgabe der gewerblichen Nutzung und der Beseitigung der Gebäude im Jahr 2000/2001 ist auch diese Genehmigung erloschen, so dass der Kläger hieraus für sich keine Ansprüche mehr herleiten kann.

Ein Anspruch des Klägers auf (Neu-)Erteilung besteht nicht. Gemäß § 9 Abs. 8 FStrG kann die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Eine Härte liegt vor, wenn das Anbauverbot nachhaltig in das Eigentumsrecht des Straßennachbarn eingreift und ihm dadurch ein erhebliches Opfer auferlegt, das über die jedermann treffenden Auswirkungen der gesetzlichen Regelung hinausgeht; ein nachhaltiger Eingriff ist gegeben, wenn das Verbot den Entzug oder eine schwerwiegende Einschränkung der Möglichkeiten zur Nutzung des Grundstücks bedeutet.

Vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, a.a.O., § 9, Rdnr. 16.

Allein der Umstand, dass das Verbot sich für den Eigentümer besonders gravierend auswirkt - hiervon kann im Falle des Klägers ohne weiteres ausgegangen werden - genügt für die Erteilung eines Dispenses allerdings nicht. Es muss hinzukommen, dass die Härte offenbar nicht beabsichtigt ist, d.h. die Einhaltung des Anbauverbots unter den jeweils besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf die durch § 9 FStrG angestrebten Verhältnisse an Bundesstraßen nicht erforderlich ist.

Die Einhaltung des Anbauverbots ist hier schon nach den konkreten Verhältnissen notwendig, weil die Vorhaben des Klägers geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße zu beeinträchtigen. Als zusätzliche Straßenrandbebauung mit eigener Zu- und Abfahrt zur B 64 würde sie den Verkehrsablauf nachteilig beeinflussen. Die Verkehrsverhältnisse auf der B 64 sind der Kammer aufgrund zahlreicher Verfahren bekannt: Es handelt sich bei der B 64 um eine viel befahrene und überdurchschnittlich belastete Bundesstraße (13.329 Kfz/24 h im Jahr 2005). Bei diesem dichten Verkehrsfluss verursachen Ein- und Ausfahrvorgänge auf Zufahrten an freien Strecken erfahrungsgemäß gefährliche Überschneidungen der verschiedenen Verkehrslinien und führen so zu plötzlichen Unterbrechungen des Durchgangsverkehrs. Dabei besteht die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer zu geringe Verkehrslücken zum Einbiegen oder den Mehrzweckstreifen zum Einfädeln nutzen. Dies liegt angesichts der hohen Verkehrsbelastung auf der B 64 nahe, umso längere Wartezeiten zu vermeiden. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit in beiden Richtungen der B 64 bei 100 km/h liegt. Darin liegen erhebliche Unfallrisiken, weil mit den Abbiegevorgängen Abbremsmanöver des fließenden Verkehrs aus sehr hohen Geschwindigkeiten verbunden sind, die das Risiko eines Auffahrunfalls und anderweitiger Zusammenstöße erheblich erhöhen.

Der Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit für den Neubau einer Tankstelle eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG erteilt hat, rechtfertigt nicht auch im Fall des Klägers die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Tankstellen gehören - anders als die Vorhaben des Klägers - zu den straßenrechtlich privilegierten Vorhaben, weil sie selbst zur reibungslosen Abwicklung des Verkehrs beitragen und deshalb einen Sonderfall darstellen.

Dass daneben in der Vergangenheit auch anderweitiges Gewerbe auf dem Grundstück vorhanden war, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, weil auch dieser Bestandsschutz längst erloschen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2009/1_K_353_08urteil20090127.html - DE:VGMI:2009:0127.1K353.08.00

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