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Für Bauvorhaben, die die Verbotstatbestände des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG erfüllen, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG erforderlich. Die Geltung des Anbauverbots nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nicht durch § 9 Abs. 7 FStrG ausgeschlossen, wenn die Ausweisung eines Mischgebiets mit genereller Erschließung zur Bundesstraße nicht unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist. Eine Mitwirkung im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG erfordert mehr als die bloße Beteiligung gemäß § 4 BauGB; sie setzt voraus, dass der Träger der Straßenbaulast die Festsetzungen des Bebauungsplans in der Sache beeinflusst und dem Ergebnis zustimmt oder zumindest nicht widerspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |