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Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist, nachdem die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift (schriftliche Verwarnung nach Anordnung eines Aufbauseminars) eingehalten worden waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |