|
Von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c StVG ist nicht bereits dann auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration, die derzeit bei mindestens 0,26 Promille liegt. Im konkreten Fall konnte bei einem Atemalkoholwert von 0,13 mg/l die Wirkung alkoholischer Getränke nicht festgestellt werden, was einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |