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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) gemäß Nr. 9.1 Anlage 4 FeV. Bereits einmaliger Konsum von Betäubungsmitteln wie Amphetamin schließt im Regelfall die Kraftfahreignung aus, ohne Nachweis einer Abhängigkeit oder eines Unvermögens der Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt den Nachweis einer Änderung des Konsumverhaltens voraus, in der Regel durch mindestens vier über ein Jahr verteilte Laboruntersuchungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |