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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG überwiegt das private Interesse, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis bei 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister ohne Ermessensspielraum zu entziehen. Bei der Ermittlung des Punktestandes sind nach Erreichen von 18 Punkten eintretende Tilgungen nicht mehr zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen; ein Rabatt für verkehrspsychologische Beratung wird nur gewährt, wenn bei Teilnahme noch keine 18 Punkte erreicht waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |