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Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kommen nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde, ein Verhalten des Betreffenden nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst oder ein Missbrauch der Freizügigkeit (Führerschein-Tourismus) vorliegt. Ein nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) ist als neue Tatsache verwertbar und kann die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, insbesondere bei zu erwartenden zukünftigen Verkehrsverstößen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |