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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall besteht nicht, wenn der Kläger nicht beweisen kann, dass sein Fahrzeug durch den Unfall einen Wertverlust erlitten hat, insbesondere bei geringfügiger Beschädigung und zahlreichen Vorschäden. Reparaturkosten werden nicht ersetzt, wenn das unreparierte Fahrzeug weniger als sechs Monate nach dem Unfall veräußert wird und der Wert des Fahrzeugs durch den Unfall nicht gemindert wurde. Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten sich nicht lediglich auf den unfallbedingten Schaden beschränkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |