Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Minden v. 10.12.2008: Kein Schadensersatz bei geringfügigem Unfallschaden, fehlendem Wertverlust und Verkauf des unreparierten Fahrzeugs unter 6 Monaten




Das Amtsgericht Minden (Urteil vom 10.12.2008 - 28 C 211/07) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall besteht nicht, wenn der Kläger nicht beweisen kann, dass sein Fahrzeug durch den Unfall einen Wertverlust erlitten hat, insbesondere bei geringfügiger Beschädigung und zahlreichen Vorschäden. Reparaturkosten werden nicht ersetzt, wenn das unreparierte Fahrzeug weniger als sechs Monate nach dem Unfall veräußert wird und der Wert des Fahrzeugs durch den Unfall nicht gemindert wurde. Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten sich nicht lediglich auf den unfallbedingten Schaden beschränkt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz
und
Wertminderung / merkantiler Minderwert


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1 StVG, 115 Absatz 1 Nr. 1 VVG zu. Zwar haften die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach für die durch den streitgegenständlichen Vorfall verursachten Schäden, jedoch fehlt es an einem Schaden der Klägerin der Höhe nach gem. § 249 BGB.

I.

Den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.400,00 € kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen, weil sie schon nicht bewiesen hat, dass ihr Fahrzeug durch den Unfall überhaupt einen Wertverlust erlitten hat.

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall über dem tatsächlich erzielten Kaufpreis von 1.000,00 € lag. Der Sachverständige ... hielt zwar unter Berücksichtigung der Vorschäden einen Wiederbeschaffungswert von 900,00 € für realistisch, konnte jedoch nur anhand der Fotos einen konkreten Wiederbeschaffungswert nicht benennen. Eine genaue Bezifferung des Wiederbeschaffungswertes war auch nicht erforderlich, denn nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen kam durch den streitgegenständlichen Zusammenstoß nur eine punktuelle Beschädigung der Beifahrertür in Betracht, wobei an dem Fahrzeug zahlreiche andere Schäden vorhanden waren, die dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden konnten. Durch die eine zusätzliche Beule an der Tür hat sich weder der optische Eindruck wesentlich geändert noch hatte diese zusätzliche Beule Auswirkungen auf die Verkehrstauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Das Fahrzeug der Klägerin hat hiernach durch den weiteren unbedeutenden Schaden an der Beifahrertür auch keinen zusätzlichen Wertverlust erlitten.

II.

Die vom Sachverständigen ... angegebenen 450,00 € Reparaturkosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da sie das Fahrzeug bereits nach weniger als 4 Monaten nach dem streitgegenständlichen Vorfall veräußert hat und der Wert des Fahrzeugs durch den Unfall nicht gemindert worden ist.

Von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten werden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes nur dann ersetzt, wenn der Geschädigte das Kraftfahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiterbenutzt bzw. es in diesem Zeitraum tatsächlich repariert. Anderenfalls wird der Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt (Palandt - Heinrichs, 67. Auflage 2008, § 249, Rn. 26 mit weiteren Nachweisen).

Die Klägerin hat das Fahrzeug unrepariert bereits nach weniger als 4 Monaten veräußert. Ferner ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall über dem tatsächlich erzielten Kaufpreis von 1.000,00 € lag. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

III.

Sachverständigenkosten in Höhe von 495,04 € kann die Klägerin im Rahmen des § 249 BGB ebenfalls nicht ersetzt verlangen, weil sich das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... erkennbar nicht lediglich auf die unfallbedingte Beule an der Beifahrertür, sondern auf den gesamten Schaden an der rechten Fahrzeugseite bezog. Insoweit hätte die Klägerin den Gutachtenauftrag auf den Schaden an der Beifahrertür beschränken müssen.

IV.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfall steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil der Schaden an der Beifahrertür nicht dazu geführt hat, dass die Klägerin ihr Fahrzeug nicht nutzen konnte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

V.

Etwaige An- und Abmeldekosten bzw. Umbaukosten hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, nachdem die Pauschalen auf Beklagtenseite bestritten worden sind.

VI.

In Ermangelung eines Hauptschadens besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf eine allgemeine Kostenpauschale und auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

VII.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt als unterliegende Partei die Klägerin gem. § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.896,04 €

...

Das Urteil ist rechtskräftig.

Minden, 19.03.2010

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

des Amtsgerichts

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_minden/j2008/28_C_211_07urteil20081210.html - DE:AGMI1:2008:1210.28C211.07.00

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