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Das Gericht wertet das Fahrverhalten des Klägers als grob fahrlässig, da er die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h um zumindest 100 % überschritten hat, obwohl die Fahrbahn mit Rollsplitt abgestreut war und dies eine besondere Gefahrensituation begründet. Indem der Kläger gleichwohl unmittelbar vor dem Unfall mit mindestens 60 km/h fuhr, hat er die jedem Verkehrsteilnehmer einleuchtenden Sorgfaltspflichten in einem Maße verletzt, das die Annahme eines geringeren Fahrlässigkeitsgrades nicht mehr ermöglicht. Die Kfz-Versicherung ist aufgrund dieser groben Fahrlässigkeit nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |