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Ein Messergebnis, welches unter Verwendung einer für die vorgenommene Art der Gewichtsbestimmung nicht geeichten (nichtselbsttätigen) Waage und damit unter Verstoß gegen § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung gewonnen worden ist, darf im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nicht verwertet werden. Ein unter Verstoß gegen diese gesetzliche Anordnung ermitteltes Wiegeergebnis darf nicht zur Grundlage einer Verurteilung in einem Bußgeldverfahren gemacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |