Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 09.02.2009: Anforderungen an die Begründung eines Fahrverbots und die Feststellungen im Bußgeldurteil




Das OLG Hamm (Beschluss vom 09.02.2009 - 4 Ss OWi 6/09) hat entschieden:

   Ein Bußgeldurteil muss die Feststellungen, wie der Tatrichter zu einem Messergebnis gelangt ist (z.B. Abstand zwischen Fahrzeugen), klar, lückenlos und widerspruchsfrei wiedergeben. Bei der Verhängung eines Fahrverbots muss der Tatrichter in den Entscheidungsgründen erkennen lassen, dass er sich der Möglichkeit bewusst war, von einem Fahrverbot abzusehen und stattdessen die Geldbuße zu erhöhen, es sei denn, der Verstoß ist besonders schwerwiegend oder eine bloße Geldbußenerhöhung wäre nicht ausreichend. Nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Verhandlung kann ein Fahrverbot grundsätzlich nicht mehr verhängt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mobiltelefon und Fahrverbot
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 8. August 2008 sowie das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 17. April 2008 werden mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lippstadt zurückverwiesen.

Gründe:


gründen klar, lückenlos und widerspruchsfrei wiedergeben. Dazu gehört auch die Angabe, an welchen Punkten die Fahrzeuge durch die Einzelbildschaltung genau herangeführt wurden (z.B. Ende der Mittellinie) und wie die Berechnung dann erfolgt ist sowie die Darlegung, von welchen Parametern (z.B. Länge der Mittellinie) ausgegangen wurde (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom

11.03.2003 - 1 Ss OWi 61/03 -).

Im angefochtenen Urteil sind lediglich die Parameter (Länge der Mittellinie, sechs Meter, Lücke zwischen zwei Strichen 12 Meter) sowie das Ergebnis, dass die Lücke zwischen den Fahrzeugen kleiner war als der Abstand zwischen zwei Strichen, mithin unter 12 Metern, angegeben. Die Darstellung, wie der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Lücke zwischen den Fahrzeugen kleiner war als der Abstand zwischen zwei Linien (z.B. Schattenwurf der Fahrzeuge auf die Mittellinie in einem bestimmten Punkt o.ä.), fehlt indes.

Eine ordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 46 Abs. 1 OW1G auf die in der Akte befindlichen Beweisfotos, aus denen möglicherweise die fehlende Information gewonnen werden könnte, ist nicht erfolgt. Die lose Bezugnahme auf die Fundstelle der Beweisfotos in den Akten genügt nicht, vielmehr hätte eine deutliche und zweifelsfreie Bezugnahme erfolgen müssen (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 267 m.w.N.).

Der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter, dessen Beschluss vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinzunehmen ist (zu vgl. OLG Hamm, DAR 1996, 68; VRS 92, 40, jeweils m.w.N.). Der Tatrichter muss jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben (zu vgl. OLG Hamm, VRS 95,138).

Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Den Ausführungen des Tatrichters lässt sich nicht entnehmen, dass er sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, ob nicht von der Verhängung des Fahrverbots bei gleichzeitiger (weiterer) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalls nach der Bußgeldkatalogverordnung, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbots besonders zu begründen. Desgleichen sind auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muss sich aber dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (zu vgl. OLG Hamm, VRS 106, 474).

Es ist auch keiner der Ausnahmefälle gegeben, in denen das ausdrückliche Ansprechen der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot als nicht erforderlich angesehen worden ist. Entbehrlich ist dieser Hinweis nur, wenn aus den Urteilsgründen ohne weiteres hervorgeht, dass bei diesem Betroffenen eine bloße Erhöhung der Geldbuße als Denkzettelmaßnahme nicht ausreichend sein würde oder dass es sich um einen so schweren Verkehrsverstoß gehandelt hat, dass allein deshalb die Annahme gerechtfertigt war, bei einem solchen Betroffenen sei allein die Erhöhung der Geldbuße nicht mehr ausreichend, um ihn für die Zukunft vor ähnlichen Verkehrsverstoßen zu warnen und zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten (zu vgl. OLG Hamm, NZW 2002, 140).

So liegt der Fall hier nicht. Es handelt sich nach den Feststellungen weder um einen besonders gravierenden Verkehrsverstoß noch hat der Betroffene bereits straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen.

Das angefochtene Urteil leidet darüber hinaus insoweit an einem Mangel, als der Tatrichter zwar zu seiner Annahme, dass den Betroffenen das Fahrverbot nicht unangemessen hart beeinträchtigt - berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes sind regelmäßig hinzunehmen -‚ eine umfassende Begründung gegeben hat, diese aber in Teilen nicht von seinen Feststellungen gestützt wird. Soweit er aus der vom Betroffenen angegebenen Berufsbezeichnung herleitet, dass in der Regel die Arbeit nicht alleine ausgeübt werde und somit ein Kollege den sonst von dem Betroffenen gefahrenen Betriebstransporter bedienen könne, fehlt es an

Feststellungen, ob dies tatsächlich dem üblichen Betriebsablauf der Firma C lsoliertechnik GmbH entspricht. Selbst wenn man diese Regelvermutung des Tatrichters statt tatsächlicher Feststellungen ausreichen ließe, reichte dies nicht aus, um das Nichtvorliegen einer unangemessen harten Folge in beruflicher Hinsicht zu begründen. Nach den Feststellungen im Urteil ist der Betroffene als Bauleiter eingesetzt und muss im Rahmen dieser Tätigkeit die Baustellen täglich aufsuchen und ggf. auch Materialtransporte durchführen. Bezüglich der Möglichkeit, sich zur Sicherung der Mobilität eines Angehörigen zu bedienen, fehlt es an der Feststellung, ob Angehörige vor-

handen sind, denen es tatsächlich möglich ist, den Betroffenen zu unter-

stützten.

Soweit der Betroffene schließlich auf die gemäß § 25 Abs. 1 a StVG bestehende Möglichkeit verwiesen wird, das Fahrverbot in eine "betriebsarme Zeit" zu verlegen, fehlen Feststellungen dazu, ob es eine solche betriebsarme Zeit in den entscheidenden vier Monaten geben wird und ob der Betroffene gerade in seiner Rolle als Bauleiter in dieser Zeit abkömmlich ist bzw. dann eine Umorganisation des Betriebes möglich wäre. Für das Gewerbe der lndustrieisolierung stellen sich die Sommermonate auch keinesfalls als typischerweise betriebsarm dar.

Für die neue Hauptverhandlung sollte der Senat darauf hinweisen, dass die Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen aufgrund des Zeitablaufs seit Begehung der Tat am 03.11.2006 nicht mehr in Betracht kommen könnte. Nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und der letzten tatrichterlichen Verhandlung kann ein Fahrverbot eine Warnungs- und Besinnungsfunktion nicht mehr wahrnehmen und deswegen - grundsätzlich - nicht mehr verhängt werden (zu vgl. OLG Hamm, VA 2002, 158)."

Dem schließt sich der Senat, der von der Möglichkeit, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, Gebrauch gemacht hat (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdnr. 48), vollumfänglich an.

Der von der Generalstaatsanwaltschaft angeregte Hinweis, dass der bei der Zuwiderhandlung verstrichene lange Zeitraum ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots rechtfertigen kann, falls zwischenzeitlich keine neuerlichen Verstöße festgestellt werden können (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 24 m.w.N.), wird ausdrücklich wiederholt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2009/4_Ss_OWi_6_09beschluss20090209.html - DE:OLGHAM:2009:0209.4SS.OWI6.09.00

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