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Ein Bußgeldurteil muss die Feststellungen, wie der Tatrichter zu einem Messergebnis gelangt ist (z.B. Abstand zwischen Fahrzeugen), klar, lückenlos und widerspruchsfrei wiedergeben. Bei der Verhängung eines Fahrverbots muss der Tatrichter in den Entscheidungsgründen erkennen lassen, dass er sich der Möglichkeit bewusst war, von einem Fahrverbot abzusehen und stattdessen die Geldbuße zu erhöhen, es sei denn, der Verstoß ist besonders schwerwiegend oder eine bloße Geldbußenerhöhung wäre nicht ausreichend. Nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Verhandlung kann ein Fahrverbot grundsätzlich nicht mehr verhängt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |