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Ein Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zwischen Privatleuten ist nicht an §§ 309 ff. BGB zu messen, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB "gestellt" wurden. Dies ist bei der Verwendung von allgemein zugänglichen Musterverträgen für den Gebrauchtwagenkauf zwischen Privaten im Zweifel zu verneinen, da es nicht angemessen ist, einer Partei die Verantwortung für diesen Mustervertrag zuzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |