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Unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von 13 bzw. 20 Minuten rechtfertigt als Bemessungskriterium "Umfang der Anwaltstätigkeit" und sonstigen im Ergebnis durchschnittlichen Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr auf 1/4 bzw. 1/3 des Gebührenrahmens (Leitsätze des Gerichts) |