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Die Haftpflichtversicherung trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Kläger habe im Rahmen eines kollusiven Zusammenwirkens in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt. Im Bereich der Unfallmanipulation kommen dem Beweisbelasteten nicht die Regeln des Anscheinsbeweises zugute, da es für individuelle Willensentschlüsse keine Typizität gibt. Vielmehr ist der Indizienbeweis zulässig, wobei eine Gesamtschau aller Umstände einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erfordert, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |