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Die Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG setzt voraus, dass der Betroffene in der Ladung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG über die Folgen seines Ausbleibens belehrt worden ist. Eine Belehrung in einer früheren Ladung reicht hierfür nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |