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Der einem Leasinggeber nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages auf Kilometerabrechnungsbasis zustehende Ersatzanspruch umfasst nicht den aus dem Verkauf des Fahrzeugs erzielten Mehrerlös. Dieser Mehrerlös steht dem Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs zu, da er bei diesem Vertragstyp grundsätzlich das Restwertrisiko trägt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |