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Ein Fahrzeugkäufer ist entgegen der Regel, sich durch Augenschein über das Ergebnis der Nacherfüllung zu vergewissern, nicht gehalten, das Fahrzeug nach behaupteter Mängelbeseitigung durch den Verkäufer wieder entgegenzunehmen, wenn er bereits anhand von Unterlagen substanziiert darlegen kann, dass noch nicht alle Mängel beseitigt waren. Die Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag und Erstattung von Kosten (Kaufpreis, Transport, Neubereifung, Gutachterkosten) hat in einem solchen Fall überwiegend Erfolgsaussichten, was bei der Kostenverteilung nach einem Prozessvergleich zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |