|
Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet es, einem Rechtsunkundigen, der nicht durch einen Verteidiger beraten ist, bei schwierigen und umfangreichen Rechtsmittelbelehrungen im Bußgeldverfahren neben der mündlichen Belehrung auch ein Merkblatt über die Voraussetzungen des Rechtsmittels auszuhändigen. Unterbleibt die Aushändigung einer solchen schriftlichen Belehrung, kann dem Betroffenen ein darauf zurückzuführender Irrtum nicht zum Verschuldensvorwurf gereichen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |