|
Will ein Unfallgeschädigter auf Basis fiktiver Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes abrechnen, ist es im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07 grundsätzlich erforderlich, dass er sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und dazu erforderlichenfalls verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist lässt die Frage der Fälligkeit des Anspruchs auf den vom Geschädigten zunächst nicht regulierten Anteil in Höhe des Restwertes unberührt. Während des Laufes der Sechs-Monats-Frist hat der Ersatzpflichtige insoweit zur Ermöglichung einer praktikablen Schadensabwicklung ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht. Dies ist normativ mit Blick auf die bei der Entwicklung der Sechs-Monats-Frist angestellten Zumutbarkeitserwägungen an § 242 BGB festzumachen. Kommt es zwischen Geschädigtem und Ersatzpflichtigem vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinsichtlich der Restwertabsetzung zum Streit und beruft sich der Ersatzpflichtige dabei auf sein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht, hat der Geschädigte Anspruch auf eine klare Regulierungsprognose. (Leitsätze des Gerichts) |