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Landgericht Bielefeld v. 09.12.2008: Zur Erheblichkeit von Mängeln beim Pkw-Kaufvertrag und fehlender Aufklärungspflicht über optionale Ausstattung




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 09.12.2008 - 5 O 381/07) hat entschieden:

   Das Fehlen einer Diebstahlswarnanlage stellt keinen Sachmangel dar, wenn diese nicht bestellt wurde und keine besondere Aufklärungspflicht des Verkäufers über optionale Extras bestand. Eine geringfügige Fehlfunktion des Cabrio-Daches, die die technische Nutzbarkeit des Pkws nicht einschränkt und lediglich den Komfort unwesentlich mindert, ist kein erheblicher Sachmangel im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Erheblichkeit eines Mangels ist in einer Gesamtschau von Instandsetzungsaufwand und Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit zu würdigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel
und
Autokauf Erheblichkeit der Pflichtverletzung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 25.756,27 € aus §§ 346, 347, 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB (Kaufpreis Pkw und Winterreifen) Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkws.

1.

Zwischen den Parteien hatte zwar ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) bestanden. Es steht nicht im Streit, dass die Klägerin bei der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Preis von 25.803,00 € bestellt hat und sich die Parteien ausgehend von der Bestellung vom 27.03.2006 über einen Kauf (§ 433 BGB) des streitgegenständlichen Opel Astra TT Cabrio geeinigt hatten.

2.

Dass Fehlen der Diebstahlswarnanlage stellt jedoch keinen Sachmangel iSd § 434 BGB dar. Unstreitig hatte die Klägerin eine solche nicht bestellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Kammer auch keine Pflichtverletzung iSd § 241 Abs. 2 BGB in Form einer Aufklärungspflichtverletzung erkennen. Welche Extras eine Kunde bei einer Fahrzeugbestellung wünscht ist, ist der Sphäre des Kunden zuzuordnen. Wenn es der Klägerin darauf angekommen wäre, dass das bestellte Fahrzeug über eine Diebstahlswarnanlage verfügt, so hätte sie diese einfach bestellen müssen. Eine besondere Aufklärung durch einen Verkäufer, welche Extra enthalten oder mitzubestellen sind, ist rechtlich nicht gefordert.

3.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Termin vom 20.08.2008 bei einem Öffnungsversuch mit der Fernbedienung festgestellte einmalige Fehlfunktion ("Haken im Öffnungsvorgang") überhaupt als Mangel iSd § 434 BGB einzustufen wäre; insbesondere auch im Hinblick auf die in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen S. zu dem technischen Stand von Cabrio-Stahldächern.

Bei Annahme eines Mangels wäre ein solcher, wie noch ausgeführt wird, ohnehin nicht erheblich iSd § 323 Abs. 5 BGB.

4.

Sofern man, die partiell auftretende, leichte Fehlfunktion der Fernbedienung zum Cabrio-Dach als Sachmangel iSd § 434 BGB einzustuft, so ist dieser Sachmangel (§ 434 BGB) nicht erheblich iSd § 323 Abs. 5 BGB, so dass ein Rücktritt wegen dieser Pflichtverletzung ohnehin ausgeschlossen ist.

Inwieweit der Wertungsgesichtspunkt der Erheblichkeit iSd § 323 Abs. 5 BGB aufzufassen ist, wird in Rechtssprechung und Literatur noch nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird auf den Aufwand abgestellt, der zur Beseitigung des Sachmangels erforderlich ist. Hier finden sich für den Kfz-Bereich unterschiedliche Prozentsätze (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060 = 2-3%; OLG Bamberg vom 10.04.2006, Az.: 4 U 295/05, DAR 2006, 456 = 10%). In den einschlägigen Kommentierungen wird teilweise auch ein weit größerer Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis verlangt (vgl. Münchener Kommentar/Ernst, BGB, 4. Aufl., § 323 Rn. 243 = 20 - 50% m.w.N.). Teilweise wird auch auf weitere Kriterien abgestellt, z.B. Dauer der Schadensbeseitigung oder die Auswirkungen des Sachmangels auf die Tauglichkeit der Kaufsache zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch (vgl. zu den Fallbeispielen bei Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 323 Rn. 32 m.w.N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass sich bei dem Wertungsgesichtspunkt der Erheblichkeit iSd § 323 BGB eine rein schematische Beurteilung verbietet, da diese zu zufälligen Ergebnissen führen kann. Vielmehr ist in einer Gesamtschau der zur Instandsetzung erforderliche Aufwand nach Höhe und Zeit und die Auswirkungen des Mangels auf die Gebrauchstauglichkeit zu würdigen.

Vorliegend ist festzustellen und nachzuhalten, dass sich das Cabrio-Dach mit der Fernbedienung bei zwei von drei Versuchen im Termin vom 20.08.2008 ohne Probleme Öffnen und Schließen ließ und dass die Öffnungsfunktion über den im Fahrzeug befindlichen Schalter bei drei Versuchen im Termin vom 20.08.2008 keinen Fehlversuch ergeben hat. Unstreitig ist es auch nach dem Klägervortrag zu keinem Zeitpunkt dazu gekommen, dass sich das Cabrio-Dach nicht Öffnen bzw. nicht Schließen ließ, auch wenn in Einzelfällen die Funktion "haken sollte" und sich erst bei dem zweiten oder dritten Drücken der Fernbedienung ordnungsgemäß schließen lässt. Die technische Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Pkws als Kraftfahrzeug ist durch die festgestellte marginale Fehlfunktion der Fernbedienung nicht eingeschränkt. Auch die volle Nutzbarkeit des Pkws als Cabrio ist nach dem Eindruck der Kammer zu 100% gegeben. Die partiell auftretende Fehlfunktion der Fernbedienung mag zwar aus Sicht des peniblen Autoliebhabers ein Ärgernis darstellen. Nach Auffassung der Kammer schränkt dieses Ärgernis jedoch allenfalls den Komfort in einem verschwindend geringen Umfang ein und führt nicht dazu, dass wie im Termin vom 20.08.2008 von der Klägerin betont, der Pkw seit über zwei Jahren nicht als Cabrio zu nutzen ist. Es schränkt den Komfort des Pkws nur unwesentlich ein, falls bei einem Haken im Öffnungsvorgang die Fernbedienung einmal oder zweimal gedrückt werden muss oder wenn in Einzelfällen anstatt die Fernbedienung neben dem Pkw stehend zu nutzen, der Öffnungsschalter im Pkw sitzend genutzt werden müsste. Wenn man die Fehlfunktionen der Öffnungsfunktion als Mangel iSd § 434 BGB überhaut einordnen will, dann würde dies allenfalls zu einer geringen Minderung des Kaufpreises, nicht jedoch zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

II.

Mangels Rücknahmeverpflichtung besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Feststellung des Bestehens des Annahmeverzugs mit der Rücknahem des streitgegenständlichen Pkws aus §§ 293 ff. BGB.

III.

Die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche RVG-Kosten) waren mangels begründeter Hauptforderung ebenfalls nicht zuzuerkennen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

V.

Der Gebührenstreitwert wird

für den Klageantrag zu Ziffer 1 auf 25.756,27 €

für den Klageantrag zu Ziffer 2 auf 0,00 €

für den Klageantrag zu Ziffer 3 auf 257,56 €

mithin insgesamt auf 26.013,83 € festgesetzt (§§ 43, 48 GKG).

Der Wert des Klageantrags zu Ziffer 3. war mit 1% des Wertes des Klageantrags zu Ziffer 1. zu bemessen. Dieser Wert entspricht der Ersparnis des Aufwandes der Klägerin, den sie aufwenden müsste, um die Leistung anzubieten (vgl. so auch bei Zöller/Herget, ZPO, 24 Aufl., § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: Annahmeverzug; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., 12 GKG a.F. (§ 3 ZPO) Rn. 14).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2008/5_O_381_07urteil20081209.html - DE:LGBI:2008:1209.5O381.07.00

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