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Das Fehlen einer Diebstahlswarnanlage stellt keinen Sachmangel dar, wenn diese nicht bestellt wurde und keine besondere Aufklärungspflicht des Verkäufers über optionale Extras bestand. Eine geringfügige Fehlfunktion des Cabrio-Daches, die die technische Nutzbarkeit des Pkws nicht einschränkt und lediglich den Komfort unwesentlich mindert, ist kein erheblicher Sachmangel im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Erheblichkeit eines Mangels ist in einer Gesamtschau von Instandsetzungsaufwand und Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit zu würdigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |