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Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziffer 1 PflichtVersG besteht, wenn bei dessen Betrieb ein Pferd beschädigt wird. Eine Mithaftung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des § 833 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Tier ein Haustier ist, welches dem Beruf bzw. der Erwerbstätigkeit des Tierhalters zu dienen bestimmt war und dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres beobachtet hat, etwa durch einen mit zwei Elektrolitzen gesicherten und täglich kontrollierten Weidezaun. Als weitere Schadensposition können auch fehlgeschlagene Aufwendungen für Haltung, Fütterung und Pflege des verletzten Tieres bis zum Schlachttag verlangt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |