Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 09.12.2008: Haftung bei Kollision mit aus Weide ausgebrochenem Nutztier; Sorgfaltspflichten des Tierhalters




Das Landgericht Münster (Urteil vom 09.12.2008 - 011 O 218/08) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziffer 1 PflichtVersG besteht, wenn bei dessen Betrieb ein Pferd beschädigt wird. Eine Mithaftung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des § 833 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Tier ein Haustier ist, welches dem Beruf bzw. der Erwerbstätigkeit des Tierhalters zu dienen bestimmt war und dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres beobachtet hat, etwa durch einen mit zwei Elektrolitzen gesicherten und täglich kontrollierten Weidezaun. Als weitere Schadensposition können auch fehlgeschlagene Aufwendungen für Haltung, Fütterung und Pflege des verletzten Tieres bis zum Schlachttag verlangt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.026,99 Euro (sechstausendsechsundzwanzig 99/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist ganz überwiegend begründet und nur hinsichtlich eines geringen Teilbetrages unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten in der ausgeurteilten Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziffer 1 PflichtVersG. Bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) ist das Pferd der Klägerin unstreitig beschädigt worden. Aufgrund dessen haben die Beklagten jedenfalls die von der Klägerin begehrten 75 % des der Klägerin entstandenen Schadens zu tragen. Eine Mithaftung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 833 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, da die Klägerin sich auf das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB berufen kann. Die verletzte Stute der Klägerin ist ein Haustier, welches dem Beruf bzw. der Erwerbstätigkeit der Klägerin als Tierhalterin zu dienen bestimmt war, da die Klägerin als Landwirtin Pferdezüchterin war und ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Zunächst ist zugrunde zu legen, dass die Einfassung der Weide durch einen Zaun so war, wie dies die Klägerin in der Klageschrift dargestellt hat, nämlich durch einen rund um die Weide laufenden Zaun, bestehend aus im Abstand von maximal 5 m eingerammten Holzpfählen, die ca. 1,40 m aus dem Boden herausragten und an denen 70 cm vom Boden und nochmals 120 cm vom Boden entfernt 2 parallele Elektroseile auf der Innenseite über Isolatoren gespannt

waren. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist unzureichend, weil die äußerlichen Gegebenheiten dieses Zaunes Gegenstand der eigenen Wahrnehmung, jedenfalls des Beklagten zu 1), gewesen sind und der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt hat, dass die Einfassung der Weide im Bereich der Unfallörtlichkeit tatsächlich so gewesen ist. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beiden Seile von einem netzgespeisten Elektrogerät in der Nähe des Wohnhauses der Klägerin unter Strom gesetzt waren. Dies ergibt sich aus den detaillierten Schilderungen der Klägerin im Termin sowie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen V. Ebenso ist nach der glaubhaften Aussage des Zeugen V davon auszugehen, dass die Elektroseile auch zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. des davor liegenden Entweichens des Pferdes von der Weide unter Strom gesetzt waren, weil es sich nicht um einen batteriegetragenen Betrieb, sondern um den Betrieb durch ein netzgespeistes Elektrogerät handelte, welches in einem Nebengebäude des Wohnhauses der Klägerin angebracht war und daher nicht die Gefahr eines Stromausfalles für die Elektroseile bestand. Zur Überzeugung des Gerichts waren die genannten Sicherungsmaßnahmen auch ausreichend, um ein Ausbrechen der Stute von der Weide zu verhindern. Die Umzäunung der Weide durch einen mit zwei Elektrolitzen gesicherten Zaun war aus vorausschauender Sicht hinreichend geeignet, ein Ausbrechen der Pferde von der Weide zu verhindern. Die Klägerin war insoweit nicht verpflichtet, jedwede Schutz- und Hütemaßnahmen zu ergreifen, die zu 100 % ein Ausbrechen der Pferde von der Weide verhindert hätten. Dies wäre nur durch eine vom Boden durchgängige und eine der Höhe nach ein Überspringen ausschließende Vorrichtung, wie etwa einen mehrere Meter hohen Metallgitterzaun, möglich gewesen. Derartige Maßnahmen sind aber nicht erforderlich, da sie insoweit auch den Grundsätzen artgerechter Tierhaltung widersprechen würden.

Dahinstehen kann letztlich, ob tatsächlich unmittelbar vor dem Unfall entweder die Elektrolitzen keinen Strom führten oder ob sich eine Lücke oder sonstige Schwachstelle ihn dem Zaun befand. Denn die Klägerin hat insoweit für eine ausreichende Kontrolle des Zaunes gesorgt. Insoweit ist erforderlich, dass bei einem Weidezaun, der eine unmittelbar neben einer Landstraße gelegene Weide einzäunt, eine tägliche Kontrolle stattzufinden hat (vgl. OLG Hamm, NZV 1989, 234). Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass sie am Tag vor dem streitgegenständlichen Unfall

den Weidezaun durch eine Rundum-Begehung kontrolliert hat und sich dabei keinerlei Beanstandungen oder Auffälligkeiten ergeben haben. Diese Angaben der Klägerin sind von den Beklagten im Termin nicht bestritten worden, also als unstreitig zu behandeln. Selbst wenn also sich in der Zeit zwischen der letzten Kontrolle der Klägerin am Vortag des Unfalles und dem Unfallereignis selber Probleme mit dem Zaun ergeben hätten, also etwa eine Lücke oder ein fehlender Stromfluss, so wäre die Klägerin deshalb entlastet, weil sie unstreitig am Tag zuvor die erforderlichen Kontrollen vorgenommen hat. Dass aber jedenfalls keine Lücke im Zaun vorhanden war, ergibt sich auch aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen V, der detailliert und nachvollziehbar geschildert hat, dass nach dem Vorfall eine komplette Begehung des Zaunes stattgefunden hat und bei dieser Begehung keine Auffälligkeiten festgestellt worden sind. Hiergegen spricht auch nicht die Aussage des Zeugen H, der eine Begehung lediglich in einem Teilbereich geschildert hat. Die Verwertung der Aussage dieses Zeugen stößt deshalb auf Bedenken, weil der Zeuge insgesamt keine konkrete Erinnerung mehr an den Vorfall hatte und sich erst auf Vorhalt der Verkehrsunfallanzeige bruchstückhaft an einige Einzelheiten erinnern konnte. Dagegen stellte der Vorfall für den Zeugen V ein einmaliges Ereignis dar, das plausibel macht, dass sich dieser Zeuge noch gut an den Vorfall erinnern kann.

Nach alledem kommt eine weitergehende Mithaftung der Klägerin als in Höhe der von ihr selbst angesetzten 25 % nicht in Betracht. Darüber, ob noch eine über 75 % hinausgehende Haftung der Beklagten besteht, ist nicht zu entscheiden, da die Klägerin insoweit keinen höheren Anteil geltend gemacht hat.

Hinsichtlich der Berechnung des Schadens gilt folgendes:

Die angefallenen Tierarztkosten in Höhe von 1.714,00 Euro, der Wert des Pferdes zum Unfallzeitpunkt von 12.500,00 Euro sowie die für die Ermittlung dieses Wertes angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 477,07 Euro sind zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig sind die hiervon abzuziehenden Positionen Schlachterlös in Höhe von 225,00 Euro und Zahlung der S Tierlebensversicherung in Höhe von 1.796,75 Euro.

Die Klägerin kann aber als weitere Schadensposition auch den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 3.840,00 Euro für Haltung, Fütterung, Hufschmied, Wurmkur und artgerechte Bewegung für die Zeit vom Unfall bis zum Schlachttag am 25.10.2007 verlangen, selbst wenn diese Kosten auch ohne den Unfall angefallen wären. Insoweit handelt es sich nämlich um fehlgeschlagene Aufwendungen der Klägerin, die diese in der berechtigten Erwartung gemacht hat, das Pferd werde durchkommen und die Klägerin könne damit ein von ihr beabsichtigtes Erwerbseinkommen bzw. Teile davon erzielen. Insoweit handelt es sich der Sache nach auch um einen Erwerbsschaden der Klägerin.

Insgesamt ergeben sich daher Schadenspositionen von 18.531,07 Euro. Abzüglich des Schlachterlöses und der Zahlung der S Tierlebensversicherung ergibt sich rechnerisch ein Nettoschadensbetrag von 16.509,32 Euro und nicht, wie die Klägerin insoweit fehlerhaft berechnet hat, ein solcher von 16.734,32 Euro. Die von der Klägerin begehrten 75 % dieser Summe machen einen Betrag von 12.381,99 Euro aus. Abzüglich der von der Beklagten zu 2) bereits gezahlten 6.355,00 Euro ergibt sich ein restlicher Schadensersatzanspruch von 6.026,99 Euro. Soweit die Klägerin nach ihrer Berechnung einen darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von 6.195,74 Euro geltend gemacht hat, war die Klage insoweit in geringfügigem Ausmaß teilweise abzuweisen.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2008/011_O_218_08urteil20081209.html - DE:LGMS:2008:1209.011O218.08.00

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