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Mit einem Beweisantrag muss der Antragsteller deutlich machen, dass er die Beweiserhebung verlangt und nicht in das Ermessen des Gerichts stellt und eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen. Hingegen handelt es sich um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, wenn keine bestimmte Tatsache behauptet, sondern Beweis darüber verlangt wird, ob, warum, wann, wie oder wo sie eingetreten ist. Bei der Messung mittels eines standardisierten Messverfahrens bedarf es keiner weiteren Urteilsausführungen zum Messverfahren, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |