|
Die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot bei einer richterlich nicht angeordneten Blutentnahme ist nach gefestigter, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Ein Beweisverwertungsverbot stellt eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |