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Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden kann der Geschädigte die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen; er kann im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht darauf verwiesen werden, eine nicht markengebundene Fachwerkstatt mit der Reparatur zu beauftragen. Eine Kostenpauschale bei Verkehrsunfällen in Höhe von 25,00 € ist angemessen. Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten, wenn sie regional üblich sind bzw. anfallen, weil markengebundene Fachwerkstätten nicht über angeschlossene Lackierereien verfügen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |