|
Die analoge Anwendung der zum Absehen vom Fahrverbot entwickelten Grundsätze (insbesondere § 4 Abs. 4 BKatV) auf die Eintragung einer Verurteilung im Verkehrszentralregister (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG) ist unzulässig, da keine planwidrige Regelungslücke besteht. Ein Urteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung muss zudem ausreichende Feststellungen zum angewandten Messverfahren, zum Toleranzabzug und zur Glaubhaftigkeit eines Geständnisses enthalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |