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Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht, wenn weder das angewandte Messverfahren dargestellt, noch mitgeteilt wird, ob und in welcher Höhe ein Toleranzabzug vorgenommen wurde. Darüber hinaus ist die analoge Anwendung der zum Absehen vom Fahrverbot entwickelten Grundsätze auf die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG gesetzlich vorgeschriebene Eintragung der Verurteilung im Verkehrszentralregister unzulässig, da eine planwidrige Regelungslücke nicht besteht und das Punktsystem keine Sanktion darstellt, die Aufnahme in den Urteilstenor finden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |