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Bei fiktiver Abrechnung von Unfallschäden hat der Geschädigte lediglich Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Reparatur seines Fahrzeugs erforderlich sind. Er muss sich auf eine mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, auch wenn diese keine markengebundene Fachwerkstatt ist. Eine Unkostenpauschale wird in ständiger Rechtsprechung auf 25,- Euro geschätzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |