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Der Versicherungsnehmer verletzt seine Obliegenheit zur Aufklärung des Tatbestands durch Beantwortung der ihm gestellten Fragen, wenn er die Frage nach reparierten Vorschäden unzutreffend verneint. Eine bloße Behauptung, sich an die Fragestellung nicht mehr erinnern zu können, ist nicht glaubhaft, wenn das Zuwarten mit dieser Behauptung im vorprozessualen Schriftverkehr bemerkenswert ist und die Rechtsverfolgung zuvor forsch betrieben wurde. Ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen löst die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |