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Die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 142 StGB (Verkehrsunfallflucht) stellt stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar. Dies gilt auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, da es sich um eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht handelt. Ein Unfallbeteiligter, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, erfüllt den Tatbestand der Unfallflucht, wenn er die Unfallstelle verlässt, ohne Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |