Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 19.11.2008: Zur Obliegenheitsverletzung bei Verkehrsunfallflucht in der Kfz-Haftpflichtversicherung




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 19.11.2008 - 269 C 339/08) hat entschieden:

   Die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 142 StGB (Verkehrsunfallflucht) stellt stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar. Dies gilt auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, da es sich um eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht handelt. Ein Unfallbeteiligter, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, erfüllt den Tatbestand der Unfallflucht, wenn er die Unfallstelle verlässt, ohne Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Widerklage ist begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger Anspruch auf Zahlung von 2.500,- Euro gemäß §§ 3 Nr. 9 PflVG a.F., 426 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte ist nach dem hier anwendbaren § 6 VVG a.F. beschränkt auf einen Betrag von 2.500,- Euro leistungsfrei, weil dem Kläger aufgrund einer von ihm begangenen Verkehrsunfallflucht nach § 142 Abs. 1 StGB eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 7 AKB zur Last zu legen ist.

Was zum Inhalt einer durch Leistungsfreiheit sanktionierten Obliegenheit i.S.d. § 6 VVG a.F. gehört, ergibt sich aus den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Nach § 7 AKB, der zwischen den Parteien vereinbart war, war der Kläger verpflichtet, nach einem Schadensereignis alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Die Aufklärungsobliegenheit ist weit gefasst. In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Verwirklichung des subjektiven und objektiven Tatbestands des § 142 StGB stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der KFZ-Haftpflichtversicherung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.12.1999, Az. IV ZR 71/99, zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 24.11.1998, Az.: 9 U 97/98, zitiert nach Juris; Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 7 AKB Rn. 17 ff.).

Der BGH führt hierzu in der vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:

"Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt dagegen nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - IVa ZR 33/81 - aaO unter II 1 und vom 15. April 1987 - IVa ZR 28/86 - aaO). Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist davon auszugehen, daß die vertragliche Aufklärungsobliegenheit die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht mitumfaßt (BGH, Urteile vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a und vom 5. Mai 1969 - IV ZR 532/68 - VersR 1969, 651). Denn hierbei handelt es sich um eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht. Daß er mit ihrer Verletzung auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährden kann, drängt sich ihm schon deshalb auf, weil der Kraftfahrer weiß, daß sein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt (vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - IVa ZR 33/81 - aaO unter II 3; vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1005/68 - VersR 1970, 458 f. und vom 8. Mai 1958 - II ZR 1/57 - aaO unter 2 b). Der Versicherungsnehmer wird deshalb zwischen der Verwirklichung des Tatbestands der Unfallflucht und der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber seinem Versicherer nicht trennen und nicht in der vom Berufungsgericht dargelegten Weise differenzieren. Deshalb entfällt bei Unfallflucht die Aufklärungsobliegenheit auch dann nicht, wenn die Haftungslage eindeutig ist (so auch Hofmann, NVersZ 1999, 354 unter III und IV; Rech, NVersZ 1999, 156 unter III und IV; OLG Köln NVersZ 1999, 170 unter 1 bis 3)."

Dem schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.

Der Kläger hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB bereits nach seinem eigenen Vortrag erfüllt, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.

Den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Unfallbeteiligter ist nach § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Der Kläger war nach dieser Legaldefinition fraglos Unfallbeteiligter, weil es sich ihm aufdrängen musste, dass auch die von ihm verursachte Straßenglätte aufgrund der Verschmutzungen zu dem Unfall beigetragen haben kann. Dennoch hat er die Unfallstelle verlassen, ohne Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen. Unstreitig waren feststellungsbereite Personen vor Ort. Das Verlassen der Unfallstelle geschah auch vorsätzlich.

Sofern der Kläger behauptet, er habe keinen Zusammenhang zwischen der von ihm verursachten Verunreinigung der Straße und dem Sturz gesehen, wertet das Gericht dies als offensichtliche Schutzbehauptung. Die polizeilich vernommenen Zeugen N., L. und C. haben ausweislich der Ermittlungsakte bekundet, dass die Straße sehr glatt gewesen sei. Dies kann auch dem Kläger nicht verborgen geblieben sein, so dass sich ein Zusammenhang zwischen Sturz und Straßenglätte nahezu aufdrängt. Nicht erforderlich ist, dass die Straßenglätte die einzige Ursache für den Sturz des Herrn T. war.

Es entlastet den Kläger auch nicht, dass er sich später bei der Polizei gemeldet hat, weil zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits verwirklicht war. Die nachträgliche Ermöglichung der Feststellungen würde ihn nur entasten, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist von der Unfallstelle entfernt hätte. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

Zinsen stehen der Beklagten als Verzugsschadensersatz gemäß §§ 280 ff., 288 BGB zu.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit dem Kläger aufzuerlegen, weil er mit der Feststellungsklage nach vorstehenden Ausführungen zur Widerklage unterlegen wäre. Entgegen der klägerischen Auffassung war die Beklagte in Höhe von 2.500,- Euro leistungsfrei, so dass der Feststellungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2008/269_C_339_08urteil20081119.html - DE:AGK:2008:1119.269C339.08.00

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