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Die Anfertigung von Filmaufnahmen im Zuge einer polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme ohne hinreichende Aufklärung des Betroffenen über deren Zweck sowie Art und Umfang der geplanten Ausstrahlung stellt eine amtspflichtwidrige und schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen dieser Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt jedoch eine besondere Schwere der Verletzung voraus. Diese besondere Schwere fehlt, wenn das Filmmaterial nicht veröffentlicht und vernichtet wurde und der Betroffene seine Einwände erst nach längerer Zeit erhoben hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |