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Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB für Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr greift auch dann ein, wenn der Unfall mit einem nicht ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug geschieht. Eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs kann sich auch im ruhenden Verkehr verwirklichen, insbesondere wenn ein nicht ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug eine Engstelle schafft, die ein Kind überfordern kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |