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Das OLG Hamm hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen, die eine Haftung aus Verschulden oder Gefährdungshaftung bei einem berührungslosen Unfall bestritten und die Unabwendbarkeit des Unfalls sowie die Notwendigkeit eines Verteilungsverfahrens nach § 12 Abs. 2 StVG a.F. geltend gemacht hatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |