|
Für die Einordnung eines Linienverkehrs als Nachbarortslinienverkehr im Sinne des § 45a PBefG kann nicht allein auf das Kriterium von 12 Fahrtenpaaren pro Tag abgestellt werden. Die Frage einer wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen engen Verbindung ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tarifgestaltung und der Häufigkeit des Verkehrs im Vergleich zu einem Ortslinienverkehr zu entscheiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |