Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 23.10.2008: Kostenpflicht für Abschleppmaßnahme bei Zuparken eines Fahrzeugs und Verdacht der Nötigung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 23.10.2008 - 20 K 1712/07) hat entschieden:

   Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme, die wegen des Zuparkens eines Fahrzeugs erfolgte, ist gegeben, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorlag. Eine solche Gefahr kann sowohl bei einem Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) auf öffentlichem Verkehrsgrund als auch bei einem Verdacht der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) auf nicht-öffentlichem Verkehrsgrund bestehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Parkplatz-Unfälle
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 24.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 8 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 PolG NW. Hiernach hat der Polizeipflichtige die durch die Abschleppmaßnahme - vorliegend die Versetzung des Fahrzeuges - entstandenen Kosten zu erstatten.

Nach § 8 PolG NRW kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag hier unabhängig davon vor, ob es sich bei dem fraglichen Parkplatzgelände um öffentlichen Verkehrsgrund handelt oder nicht.

Soweit man davon ausgeht, dass es sich bei dem Parkplatz um öffentlichen Verkehrsgrund handelt, liegt im Zuparken des PKW Opel ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO. Der Verstoß gegen diese Norm begründet zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 PolG NRW,

vgl. zur Frage eines öffentlichen Verkehrsgrundes bei einem Hinterhofparkplatz, OVG NRW, Beschluss vom 04.08.1999 - 5 A 1321/97 -, NJW 2000 S. 602 f m.w.N.

Soweit eine Öffentlichkeit der Verkehrsfläche nicht bejaht wird, liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 PolG NRW im Hinblick auf den Verdacht einer Nötigung vor. Das Zuparken eines anderen Kraftfahrzeuges erfüllt zunächst den objektiven Tatbestand einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. Inwieweit für die handelnden Polizeibeamten darüber hinaus der Verdacht eines verwerflichen Handelns im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB bestand, richtet sich nach deren Sach- und Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme getroffen werden muss,

Zur Gewährleistung der Effektivität der polizeilichen Gefahrenabwehr kommt den handelnden Polizeibeamten ein Bewertungsspielraum dahingehend zu, dass beim begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung das Eingreifen gerechtfertigt ist. Eine vertiefte Prüfung kann den Polizisten im Einsatz vor Ort regelmäßig nicht abverlangt werden, vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 06.05.1993 - 1 R 106/90 - NJW 1994, 878-880 und Urteil vom 15.09.1993 - 3 R 6/93 - Juris.

Vorliegend ist zur Überzeugung des Gerichts die Annahme einer Verwerflichkeit des Zuparkens des PKW Opel durch das Fahrzeug der Klägerin nicht zu beanstanden.

Dies ergibt sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse. Der PKW Opel war spätestens seit 18.30 Uhr des fraglichen Tages durch dasselbe Fahrzeug der Klägerin zugeparkt und konnte seinen Standort nachfolgend über nahezu 8 Stunden nicht verlassen. Zudem hat es in dieser langen Zeit mehrere Fahrzeugbewegungen auf den mit dem Firmenlogo der Klägerin gekennzeichneten Parkplätzen gegeben, da sich beim Eintreffen der Polizei um 02.17 Uhr neben dem PKW Opel eine freie Parklücke sowie linksseitig drei weitere freie Parkplätze der Klägerin befanden. Da nach den Angaben des Fahrzeugführers des PKW Opel bei seiner ersten Rückkehr um 18.30 Uhr auch der links neben ihm stehende PKW mit dem amtlichen Kennzeichen VIE - 00 00 durch den PKW Audi der Klägerin blockiert war, muss also in der Zeit bis zum Eintreffen der Polizei der PKW Audi vorübergehend so weit bewegt worden sein, dass der zweite ursprünglich ebenfalls zugeparkte PKW seinen Standort verlassen konnte. Dennoch besetzte der PKW Audi anschließend nicht diese frei gewordene Parklücke, sondern setzte sich erneut vor den PKW Opel aus Heinsberg. Zumindest aus Sicht der Polizeibeamten vor Ort musste sich daher der Eindruck aufdrängen, dass der PKW Opel aus Heinsberg nicht nur tatsächlich kurzfristig blockiert war in der Annahme, dass es sich um einen Kunden der Klägerin handelte, sondern dass die Blockade trotz freier Parkplätze bewusst aufrechterhalten worden war. Ermittlungen der Polizeibeamten vor Ort über die Klägerin verliefen darüber hinaus negativ. Weder telefonisch noch an der Firmenanschrift konnte eine Person angetroffen werden. Eine jederzeitige Wegfahrbereitschaft und -möglichkeit bestand daher augenscheinlich nicht, vielmehr wurde eine andauernde Blockade zumindest in Kauf genommen. Weitere Ermittlungen etwa über die behaupteten internen Absprachen der Klägerin waren bei dieser Sachlage weder angezeigt noch erforderlich.

Bestand nach alledem der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB, bei der nach den Umständen im maßgeblichen Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens auch davon auszugehen war, dass sie als „gewollte Behinderung" verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB war, so war das Einschreiten der Polizeibeamten zur Abwehr dieser Störung gerechtfertigt.

Darüber hinaus hat auch die Staatsanwaltschaft eine Nötigung durch den Geschäftsführer der Klägerin für gegeben erachtet, denn sie hat das Verfahren gegen ihn wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO und nicht etwa nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachtes eingestellt. Wenn die Staatsanwaltschaft bei nachträglicher Sach- und Rechtsprüfung zu diesem Ergebnis gelangt, kann erst Recht die von den Polizisten vor Ort vorgenommene Gefahrenprognose nicht als fehlerhaft angesehen werden.

Die angeordnete Ersatzvornahme war ferner geeignet und notwendig, die eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende Mittel standen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht zur Verfügung, nachdem Versuche der Kontaktaufnahme mit der Klägerin erfolglos blieben. Sie war schließlich auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig.

Die angesetzte Verwaltungsgebühr ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2008/20_K_1712_07urteil20081023.html - DE:VGK:2008:1023.20K1712.07.00

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