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Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme, die wegen des Zuparkens eines Fahrzeugs erfolgte, ist gegeben, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorlag. Eine solche Gefahr kann sowohl bei einem Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) auf öffentlichem Verkehrsgrund als auch bei einem Verdacht der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) auf nicht-öffentlichem Verkehrsgrund bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |