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Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 464b StPO gilt die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO; bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf eine Zwei-Wochen-Frist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts ist nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht bindend, sofern sie unbillig ist, was der Fall ist, wenn sie die angemessene Gebühr um mehr als zwanzig Prozent übersteigt. Im Fall einer einfachen Geschwindigkeitsübertretung, die wegen Verjährung eingestellt wurde, ist eine Mittelgebühr für die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde unangemessen, wenn der Aufwand gering und die Schwierigkeit unterdurchschnittlich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |