Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 16.10.2008: Abschleppen aus Ladezone und Haltereigenschaft bei Fahrzeugzulassung im Ausland




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 16.10.2008 - 20 K 837/08) hat entschieden:

   Die Gebührenpflicht für das Abschleppen eines Fahrzeuges beruht auf der Verletzung der öffentlichen Sicherheit, wenn das Fahrzeug entgegen § 12 Abs. 1 StVO in einem als „eingeschränktes Halteverbot“ (Z. 286) mit dem Zusatzschild „Ladezone“ ausgewiesenen Bereich abgestellt wird und dessen verkehrsregelnde Funktion wesentlich beeinträchtigt. Halter eines Fahrzeuges ist, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, auch wenn die Zulassung aus steuerlichen Gründen im Ausland erfolgte und fixe Kosten von Dritten getragen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen
und
Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-

streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des ins-

gesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-

streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 11.01.2008 ist rechtmäßig und ver- letzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Gebührenpflicht der Klägerin beruht auf § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 43 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach werden vom Ordnungspflichtigen für das Abschleppen eines Fahrzeuges Verwaltungsgebühren erhoben.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unver- letzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahr- zeug der Klägerin war entgegen § 12 Abs. 1 StVO fast eine Stunde in einem Bereich abgestellt, der als „eingeschränktes Halteverbot" (Z. 286) mit dem Zusatzschild „La- dezone" ausgewiesen war.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin war zur Abwehr ei- ner gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhält- nismäßigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens al- lein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten- Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe.

Die Missachtung des eingeschränkten Halteverbots/Ladezone in der Haltebucht durch die Klägerin über einen Zeitraum von fast einer Stunde beeinträchtigte wesentlich dessen verkehrsregelnde Funktion, den knappen Verkehrsraum möglichst vielen Kraftfahrern zum Be- und Entladen bzw. Ein- und Aussteigen zur Verfügung zu stellen. Schon diese Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigte die hier streitige Abschleppmaßnahme,

Der Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht gem. § 18 Abs. 2 OBG als sogenannter Zustandsstörer herangezogen. Danach kann die Ordnungsbehörde ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Klägerin Halterin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt ist. Als Halter eines Fahrzeuges ist anzusehen, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. Die Verfügungsgewalt besteht darin, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt, vgl. Hess VGH, Urteil vom 17.3.1998 -11 UE 327/96-; Henschel, Straßenver- Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage (2007), § 7 StVG Rn. 14. Wer in diesem Sinne verfügungsberechtigt ist, ist auch dann Halter, wenn die „fixen" Kosten der Fahrzeughaltung von einem Dritten getragen werden, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist. Insoweit ist auch das Eigentum am Fahrzeug nicht entscheidend,

vgl. Henschel a.a.O.

Diese Voraussetzungen liegen hier insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor. Danach wird der Wagen vom Geschäftsführer der Klägerin, Herrn X. gefahren, und zwar sowohl in Köln als auch in der Schweiz. Dabei zeigt alleine schon die Zahl der Abschleppvorgänge im Kölner Bereich (zehn Abschleppvorgänge im Zeitraum November 2007 bis Oktober 2008), dass der Wagen in Köln für den Hauptsitz der Klägerin eingesetzt wird. Die Zulassung des Wagens bei der Zweigniederlassung in der Schweiz hat dagegen steuerliche Gründe. Der Umstand, dass von der Zweigniederlassung auch die „fixen" Kosten getragen werden, wie Benzin und Versicherung, stehen der Annahme der Haltereigenschaft der Klägerin angesichts ihrer alleinigen Verfügungsgewalt über den Wagen ebenfalls nicht entgegen.

Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde,

Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit auch keine konkreten Einwände geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2008/20_K_837_08urteil20081016.html - DE:VGK:2008:1016.20K837.08.00

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