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Die Gebührenpflicht für das Abschleppen eines Fahrzeuges beruht auf der Verletzung der öffentlichen Sicherheit, wenn das Fahrzeug entgegen § 12 Abs. 1 StVO in einem als „eingeschränktes Halteverbot“ (Z. 286) mit dem Zusatzschild „Ladezone“ ausgewiesenen Bereich abgestellt wird und dessen verkehrsregelnde Funktion wesentlich beeinträchtigt. Halter eines Fahrzeuges ist, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, auch wenn die Zulassung aus steuerlichen Gründen im Ausland erfolgte und fixe Kosten von Dritten getragen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |