|
Trotz Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für den Kraftfahrer haftet dieser dem Grunde nach gemäß §§ 7 I, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVersG, da der Leistungsausschluss gemäß § 7 II StVG wegen höherer Gewalt nicht eingreift. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Verursachungsanteile ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die nicht hinter dem Verschulden eines 10-jährigen Kindes zurücktritt, dessen altersbedingte Fehleinschätzung der Verkehrssituation nicht als besonders gravierendes Verschulden zu bewerten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |