Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 15.10.2008: Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit einem die Fahrbahn überquerenden Kind und Unabwendbarkeit für den Fahrer.




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 15.10.2008 - 21 O 194/07) hat entschieden:

   Trotz Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für den Kraftfahrer haftet dieser dem Grunde nach gemäß §§ 7 I, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVersG, da der Leistungsausschluss gemäß § 7 II StVG wegen höherer Gewalt nicht eingreift. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Verursachungsanteile ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die nicht hinter dem Verschulden eines 10-jährigen Kindes zurücktritt, dessen altersbedingte Fehleinschätzung der Verkehrssituation nicht als besonders gravierendes Verschulden zu bewerten ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 18.956,85 € (i.W.: achtzehntausendneunhundertsechsundfünfzig 85/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin diejenigen Aufwendungen zu 40 % zu ersetzen, die die Klägerin zu Gunsten des am 03.12.1994 geborenen M auf Grund des Unfallereignisses vom 10.12.2004 in E, X-Straße, 12.58 Uhr, zukünftig erbringt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß den §§ 7 I, 17, 18 StVG, § 3 PflVersG i.V.m. § 116 VVG aus übergegangenem Recht des Geschädigten M in vollem Umfang Schadensersatz wegen des Ereignisses vom 10.12.2004 verlangen, da das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme einen Sachverhalt als bewiesen ansieht, aufgrund dessen eine Haftung der Beklagten im Umfange von 40 % unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gemäß § 17 II StVG gerechtfertigt ist.

Auf Grund der Beweisaufnahme geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Der Versicherte der Klägerin, M, ging am 10.12.2004 nach dem Unterricht zunächst auf dem östlichen Gehweg der X-Straße zusammen mit dem Zeugen D nach Hause, wobei sich unterwegs zwischen den beiden Jungen ein Gerangel bzw. die Situation eines Spaßkampfes ergab. Hierauf wechselte D an einer Stelle, die nicht genau zu bestimmen ist, jedenfalls aber zu diesem Zeitpunkt vom Beklagten zu 1.) noch nicht zu sehen war, die Straßenseite und ging auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig weiter. Der Beklagte zu 1.) näherte sich nunmehr auf der X-Straße, wobei er zunächst an der Lichtsignalanlage der Kreuzung S-Straße / X-Straße Rotlicht zu beachten hatte. Er hielt dabei eine Geschwindigkeit von nicht nachweislich mehr als 40 km/h ein.

Währenddessen hatte M den Entschluss gefasst, hinter dem Lkw die Straße zu überqueren, um den Mitschüler D zu überraschen. Er schaute noch kurz in Richtung der für den Rückstau in Gegenrichtung des Beklagten zu 1.) geltende Lichtsignalanlage, bemerkte (wohl), dass diese noch Rotlicht zeigte, und rannte los - hinter dem Lkw des Zeugen Q2 her - auf die Straße, wobei er im Bereich des linken Außenspiegels mit dem Pkw des Beklagten zu 1.) zusammenstieß. Dabei geht das Gericht auf Grund des vorliegenden Gutachtens durchaus davon aus, dass das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 1.) nicht vermeidbar war, da bereits nicht festgestellt werden konnte, ob der Beklagte zu 1.) aus seinem Blickwinkel das auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig zunächst normal und dann rennend sich bewegende Kind erkennen konnte.

Der Ablauf des Geschehens, insbesondere der Weg, den M in der Annäherung an das Unfallgeschehen nahm, als auch die Bewegungsabläufe stehen fest zur Überzeugung des Gerichtes durch die Aussage des D, der bekundet hat, vor dem eigentlichen Unfallgeschehen bereits die Straßenseite gewechselt zu haben, als auch auf Grund der Aussage des Zeugen Q2, der insbesondere bekundet hat, dass der Junge auf dem Bürgersteig sich noch zur Lichtsignalanlage umgedreht habe und dann begonnen habe, seitlich am Lkw entlang zu laufen. Dass M auch im weiteren Verlauf bis zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) gerannt ist, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen S, der in dem Pkw hinter dem Lkw saß und daher sowohl die Laufrichtung als auch die Kollision aus unmittelbarer Nähe beobachtet hat. Das Gericht hat auch die Angaben des Zeugen D für glaubhaft gehalten, da sie sich nahtlos in den übrigen Unfallablauf einfügen und diesen erklären.

Die Unabwendbarkeit des Schadensereignisses unter Berücksichtigung der gefahrenen Geschwindigkeit und der Sichtmöglichkeit des Beklagten zu 1) angesichts des bestehenden Rückstaus steht zur Überzeugung des Gerichtes fest angesichts der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T, der an Hand durchgeführter Versuche erklärt hat, dass M auf der gegenüberliegenden Straßenseite wegen der im Rückstau befindlichen Fahrzeuge und der geringen Größe des geschädigten Kindes wenn überhaupt, dann nur schwer erkennbar war.

Trotz des Unabwendbarkeitsnachweises, den das Gericht als erbracht ansieht, hafteten die Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 7 I, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVersG gegenüber dem Geschädigten M wegen der Folgen des Unfallgeschehens, da der Leistungsausschluss gemäß § 7 II wegen höherer Gewalt nicht eingreift und die Frage der Unabwendbarkeit des Schadensereignisses nicht mehr zwangsläufig einen Leistungsausschluss zur Folge hat.

Dabei konnte auch nicht festgestellt werden, dass ein Regelverstoß des Beklagten zu 1.) gegen § 3 (2 a) StVO vorlag, wonach ein Fahrzeugführer sich insbesondere gegenüber Kindern durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft so verhalten muss, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist, da eine solche Haftung auf Grund der erhöhten Anforderungen der Vorschrift voraussetzt, dass der Kraftfahrer den schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer tatsächlich auch sieht oder nach den Umständen mit der Anwesenheit einer solchen Person und ihrer Gefährdung rechnen konnte (vgl. OLG Hamm MZV 2006, 151, 152). Eine Feststellung dahingehend, dass der Beklagte zu 1.) den Versicherten der Klägerin erkennen konnte, bevor es zur Kollision kam, kann, wie bereits ausgeführt wurde, nicht getroffen werden. Die Anwesenheit eines Kindes, des Zeugen D, der nach den eigenen Angaben völlig normal auf dem rechter Hand gelegenen Bürgersteig entlang ging, ergab für den Beklagten zu 1.) keine Veranlassung, die Geschwindigkeit noch weiter zu reduzieren, als dies tatsächlich geschehen war mit einer tatsächlichen Geschwindigkeit von maximal 40 km/h.

Im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Verursachungsanteile war zu Lasten der Beklagten zu 1.) die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die nach Auffassung des Gerichtes nicht im Hinblick auf die Unabwendbarkeit des Schadensereignisses und das Verschulden des geschädigten Kindes zurücktrat, und und andrerseits zu Lasten der Klägerin - aus übergegangenem Recht klagend - das Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin, der gemäß § 828 II BGB schuldfähig und auch in der Lage war, das Unrechtmäßige seines Verhaltens zu beurteilen.

M war als 10jähriger, normal entwickelter Junge - so die gesetzliche Vorgabe gem § 828 II BGB - in der Lage, das Regelwidrige seines Verhaltens einzusehen, zumal die Eltern angaben, ihren Sohn hinsichtlich des Verhaltens im Verkehr belehrt zu haben. Dennoch trat die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht, wie die Beklagten meinen, in vollem Umfang hinter dem Verschulden des Versicherten der Klägerin M zurück, da sein Verhalten nach dem im Übrigen bekannten Geschehensablauf auch auf einer altersbedingten Fehleinschätzung der Verkehrssituation beruhte. Denn der Zeuge Q2 hat bekundet, dass M noch, bevor er zu laufen begann, zur Ampel geblickt habe und sich dann erst in Bewegung gesetzt habe. Hieraus erhellt, dass M bei Beginn des Laufvorgangs davon ausging, aus der Gegenrichtung werde sich ebenfalls kein Fahrzeug nähern, nachdem der Junge festgestellt hatte, dass für die wartenden Fahrzeuge immer noch Rotlicht galt. Seine weitergehende Vorstellung, dass sich dann auch aus der Gegenrichtung keine Fahrzeuge nähern könnten, beruhte ersichtlich auf einer Fehleinschätzung der Verkehrszusammenhänge und damit auf einem altersgemäßen Versagen, welches nicht als besonders gravierendes Verschulden des M zu bewerten ist. Auch war - auch insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten - zu berücksichtigen, dass M die Altersgrenze des § 828 II BGB gerade erst erreicht hatte, so dass die Anforderungen an sein verkehrsgerechtes Verhalten dementsprechend geringfügiger anzusetzen waren ( vgl. hierzu OLG Hamm NZV 2006,151/2; Abgrenzung : OLG Nürnberg v. 14.07.2005- 13 U 901/05, bestätigt durch BGH , Beschl. V. 30.05.06 - VI ZR 184/05).

Da die Klägerin lediglich einen Anteil von 40 % zu Lasten der Beklagten geltend macht, hat sich das Gericht dieser von der Klägerin der Abrechnung zugrundegelegten Quotierung im Ergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände angeschlossen.

II.

Die Klage war auch der Höhe nach begründet.

Die Beklagten haben keine einzige Rechnung, die im Rahmen der Gesamtaufstellung der klägerischen Forderung eingestellt wurde, angegriffen sondern lediglich eingewandt, der Versicherte M sei bereits vorher durch nicht angepasstes Sozialverhalten aufgefallen, was nicht unfallbedingt sei, wovon das Gericht ebenfalls ausgeht. Dieser Umstand muss jedoch nicht zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden, da in jedem Falle der Anlass für die psychologische Betreuung des M in dem Unfallgeschehen zu sehen war, und die Beklagten keinen Anspruch darauf hatten, einen gesunden Versicherungsnehmer mit dem Schadensfall zu treffen. Da also eine Mitverursachung durch das Schadensereignis, die in jedem Fall auf Grund der vorliegenden zahlreichen Gutachten gegeben ist, ausreichte, greift der Einwand der Beklagten insoweit nicht durch.

Die Frage, ob der Versicherte der Beklagten durch das Unfallgeschehen um 30 oder 40 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist, spielte für die Höhe der geltend gemachten Kosten keine Rolle, so dass es hierauf nicht ankam. Da die Unfallbedingtheit der übrigen Rechnungen nicht substantiiert angegriffen worden ist, war der Leistungsklage unter dem Klageantrag zu 1.) stattzugeben.

III.

Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

Wie oben ausführlich begründet worden ist, haften die Beklagten gegenüber dem bei der Klägerin versicherten M im Rahmen eines Verursachungsanteils von 40 % des unfallbedingt entstandenen Schadens, sodass die Forderungen des M in diesem Umfang auf Grund von Krankenbehandlungen, die unfallbedingt erbracht werden, auf die Klägerin übergehen bzw.. übergegangen sind.

Der Klage war daher in vollem Umfang statt zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2008/21_O_194_07_Urteil_20081015.html - DE:LGDO:2008:1015.21O194.07.00

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