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Eine Abschleppmaßnahme ist erforderlich, wenn der Fahrzeugführer nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er deshalb nicht unmittelbar zur Störungsbeseitigung zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |