Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Rheinbach v. 23.09.2008: Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Spiegel, 25% Aufschlag und keine Hinweispflicht




Das Amtsgericht Rheinbach (Urteil vom 23.09.2008 - 5 C 140/08) hat entschieden:

   Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall bemisst sich nach dem Schwacke-Automietpreis-Spiegel (hier Stand 2006 für Anmietung 2007), wobei auf den Normal-Grundtarif ein Aufschlag von 25% für Unfallersatzwagen zu machen ist. Eine Hinweispflicht des Vermieters auf billigere Tarife besteht nicht, wenn der berechnete Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und damit erstattungsfähig ist. Alter und Wert des geschädigten Fahrzeugs sowie eine dreiwöchige Mietdauer stehen der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, wenn die Wiederbeschaffungsdauer dies rechtfertigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.357,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aufgrund der von dem Geschädigten L erteilten Inkassoabtretung gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt EUR 1.357,35 zu (§§ 823, 249, 398 BGB, 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG).

Die volle Haftung der Beklagten für die dem Geschädigten durch das Unfallgeschehen vom 01.10.2007 in S entstandenen Schäden ist dem Grunde nach nicht im Streit.

Soweit der Geschädigte bei der Klägerin ein Fahrzeug für die Dauer vom 01.10. bis 22.10.2007 (21 Tage) zu einem Pauschalpreis von netto EUR 1.255,20 zuzüglich der Kosten für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, Zustellen und Abholung gemietet hatte, sind die hierdurch entstandenen Kosten von der Beklagten im Rahmen der von ihr geschuldeten Schadensersatzleistung zu erstatten.

Die von der Klägerin berechneten Kosten stellen in dieser Höhe den nach § 249 Satz 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand dar. Beurteilungsmaßstab ist zunächst der Schwacke-Automietpreis-Spiegel nebst Nebenkostentabelle, hier Stand 2006, da die Anmietung 2007 erfolgte (BGH DAR 06, 438; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 132). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die im Mietpreisspiegel 2006 enthaltenen Preisveränderungen etwa auf ein unredliches Verhalten der befragten Mietwagenunternehmen zurückgingen und sich nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientierten (LG Bonn NZV 07, 362). Der von der Beklagten vorgelegte G Marktpreisspiegel Mietwagen E 2008 erscheint demgegenüber als Schätzgrundlage weniger geeignet, da er auf den Preisen für 2008 beruht, während die Anmietung hier im Oktober 2007 erfolgte, und der Preisspiegel bei der Aufteilung der PLZ-Gebiete weniger differenziert als der Schwacke-Mietpreis-Spiegel, der bis zur 3. Ziffer des jeweiligen PLZ-Gebietes aufgeteilt ist.

Auf den sich danach ergebenden Normal-Grundtarif ist sodann zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen (z.B. Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, Vorhaltung eines Notdienstes u.ä.) ein Aufschlag von 25% zu machen (LG Bonn a.a.O.).

Danach ergibt sich für das Postleitzahlengebiet 538 und eine Mietdauer von 14 Tagen für ein Fahrzeug der Gruppe 1 ein erforderlicher Mietaufwand nach Normaltarif in Höhe von EUR 2.163,54. Der Aufwand errechnet sich aus der Addition von drei Wochentarifen, jeweils unter Zugrundelegung des gewichteten Mittelpreises (Modus), wie folgt:

Grundpreis

Wochentarif EUR 365,21 x 3 = EUR 1.095,63

25% Aufschlag EUR 273,91

------------

insgesamt EUR 1.369,54

Haftungsbegrenzung

Wochentarif EUR 108,-- x 3 = EUR 324,--

Zusatzfahrer (21 Tage à EUR 20,-- =) EUR 420,--

Zustellung/Abholung (2 x EUR 25,-- =) EUR 50,--

------------

Summe (incl. MWSt.) EUR 2.163,54

Damit liegt der Preis der Klägerin mit EUR 2.148,74 noch unter dem betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Preis. Die Beklagte hat unstreitig EUR 791,39 gezahlt, so dass noch insgesamt EUR 1.357,35, die Klageforderung, zu zahlen sind.

Der Anspruch auf Erstattung dieser restlichen Mietwagenkosten entfällt auch nicht wegen Verletzung einer der Klägerin gegenüber dem Kunden (Geschädigten) etwa obliegenden Hinweispflicht im Hinblick auf billigere Tarife. Eine solche Hinweispflicht der Klägerin bestand hier jedenfalls schon deswegen nicht, weil sich der berechnete Tarif der Klägerin - wie gezeigt - im Rahmen eines betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Tarifs bewegt und damit erstattungsfähig ist; auf möglicherweise billigere Angebote anderer Anbieter brauchte die Klägerin nicht hinzuweisen. Insoweit fehlt es aber auch an der Zugänglichkeit des Geschädigten zu einem wesentlich günstigeren Tarif. Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen (BGH NJW 2006, 1506). Dass der Geschädigte besondere Kenntnisse von den Tarifen der Autovermietungsunternehmen hatte, ist nicht anzunehmen und von der Beklagten auch nicht dargelegt worden. Eine Marktforschung brauchte der Kläger vor der Anmietung nicht zu betreiben.

Das Alter und der Wert des Fahrzeuges des Geschädigten stehen der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten ebenfalls nicht entgegen. Sie haben beide keinen Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeit für den Geschädigten und sind deswegen nicht maßgeblich für die Nutzung eines Mietfahrzeuges (OLG Karlsruhe DAR 89, 67; BGH NJW 87, 50; BGH NJW 05, 1044).

Schließlich hat der Geschädigte auch mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für 3 Wochen nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Mit dem Sachverständigen Dipl. Ing. M ist gemäß seinen Ausführungen im Gutachten vom 08.10.2007 davon auszugehen, dass die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer für ein Ersatzfahrzeug 12 Arbeitstage betrug; dies entspricht unter Berücksichtigung der Wochenenden und des Feiertags (03.10.) rund 21 Kalendertagen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt war, zunächst das Gutachten abzuwarten, das hier erst am 08.10.2007 vorlag.

Die zugesprochenen Zinsen in der beantragten gesetzlichen Höhe kann die Klägerin nach den §§ 286 Abs.3, 288 Abs.1 BGB beanspruchen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_rheinbach/j2008/5_C_140_08urteil20080923.html - DE:AGSU3:2008:0923.5C140.08.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum