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Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall bemisst sich nach dem Schwacke-Automietpreis-Spiegel (hier Stand 2006 für Anmietung 2007), wobei auf den Normal-Grundtarif ein Aufschlag von 25% für Unfallersatzwagen zu machen ist. Eine Hinweispflicht des Vermieters auf billigere Tarife besteht nicht, wenn der berechnete Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und damit erstattungsfähig ist. Alter und Wert des geschädigten Fahrzeugs sowie eine dreiwöchige Mietdauer stehen der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, wenn die Wiederbeschaffungsdauer dies rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |