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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn ein öffentliches Interesse an einer zeitnahen Geltung zur Aufklärung künftiger Verkehrsverstöße dargelegt wird. Eine Fahrtenbuchauflage erweist sich als rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 31a StVZO erfüllt sind und der Halter keine substantiierten Angaben macht, die seine Schilderung gegen den Verkehrsverstoß plausibel erscheinen lassen. Eine 6-monatige Fahrtenbuchauflage ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, die einen Punkt im Verkehrszentralregister nach sich ziehen würde, auch bei erstmaliger Betroffenheit verhältnismäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |