Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 05.09.2008: Klagebefugnis bei Anfechtung eines Straßenplanfeststellungsbeschlusses wegen Immissionen aus 500m Entfernung




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 05.09.2008 - 10 K 937/08) hat entschieden:

   Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, wenn eine Rechtsverletzung durch Lärm- und Schadstoffimmissionen eines Straßenbauvorhabens angesichts einer Entfernung von ca. 500 m zum Wohngrundstück offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Auch ein subjektives öffentliches Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange ist bei dieser Entfernung nicht verletzt, da spürbare, unzumutbare Beeinträchtigungen außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Lärmschutz
und
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren - VwGO - VwVerfG


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Danach ist die Klage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierdurch soll die Popularklage, also eine Klage von "Jedermann", der nicht unmittelbar durch einen Verwaltungsakt betroffen ist, ausgeschlossen werden. Ausreichend für die Klagebefugnis ist allerdings die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Es muss nach dem Sachvortrag des Klagenden möglich erscheinen und darf nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein, dass der Kläger durch den zur Prüfung gestellten Verwaltungsakt in einem subjektiven Recht verletzt wird.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), U. v. 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 (206); U. v. 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - DVBl 1999, 101; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 (184).

Im vorliegenden Fall wohnt die Klägerin ca. 500 m (gemessen nach dem Übersichtsplan im Maßstab 1:5000) östlich des geplanten Verlaufs der planfestgestellten Trasse der L 585n. Sie beruft sich im Wesentlichen auf Lärm- und Schadstoffimmissionen, die sie durch die planfestgestellte Trasse auf ihrem Wohngrundstück treffen werden. Damit berühmt die Klägerin sich einer Verletzung jedenfalls ihres Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -. Eine solche Rechtsverletzung ist aber offensichtlich ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und damit eine mögliche Rechtsverletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG liegt angesichts der Entfernung außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Soweit für planfestgestellte Straßenbauvorhaben § 41 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - bestimmt, dass durch öffentliche Straßen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden sollen, betrifft dies nach dem Gesetzeswortlaut nur den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen. Damit ist die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen auf weiter entfernte Wohngebiete, wie sie die Klägerin beim Bau der planfestgestellten Trasse befürchtet, schon vom Gesetzeszweck ausgeschlossen. Aber auch die von der planfestgestellten Trasse selbst herrührenden Lärm- und Schadstoffimmissionen erreichen keine Größenordnungen, die auf 500 m entfernten Grundstücken zu spürbaren Beeinträchtigungen der dort lebenden Wohnbevölkerung führen würden. Dies gilt namentlich für die durch Kfz emittierten Schadstoffe. Insoweit sieht das Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02), Ausgabe 2002, VkBl. 2002, 624 für die nach der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) zu beurteilende Immissionsabschätzung ein Gebiet von bis zu 200 m neben dem Fahrbahnrand der planfestgestellte Trasse als zu beurteilendes Immissionsgebiet an. Von diesem Beurteilungsgebiet ist die Klägerin aber um die doppelte Weite entfernt. Hinsichtlich des Verkehrslärms, der von neu gebauten oder geänderten öffentlichen Straßen ausgeht, ist die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) einschlägig, die zur Berechnung der Beurteilungspegel auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 -, VkBl. 1990, Nr. 79 verweist. Diese Richtlinien wiederum nehmen nur einen zu beurteilenden Immissionsraum bis zu 100 m an. Nach Nr. 4.0 Abs. 7 Satz 2 RLS-90 können in Abständen über etwa 100 m deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Vorliegend ist die Klägerin aber um die 5fache Weite von der geplanten Trasse der L 585n entfernt, so dass eine spürbare, unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch die planfestgestellte L 585n nicht zu erwarten ist.

Soweit sich die Klägerin auf andere im Erörterungstermin und im Klageverfahren erhobene Einwendungen verkehrspolitischer und ökologischer Natur beruft, kommt eine Rechtsverletzung der Klägerin ebenfalls offenkundig nicht in Betracht, zumal für das Planvorhaben nicht in ihr Eigentum eingegriffen wird. Vielmehr macht die Klägerin insoweit allgemeine öffentliche Belange geltend, die einem Planvorhaben entgegenstehen können, die aber nicht zu einer möglichen Verletzung ihr allein zustehender subjektiv-öffentlicher Rechte führen.

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage aber auch unbegründet. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin kann sich nicht unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen und deshalb eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht darauf gerichtet ist, in ihrem Eigentum stehende Grundflächen für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen, und damit insoweit keine enteignungsrechtliche Vorwirkungen zeitigt (vgl. § 42 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - StrWG NRW -). Ein umfassendes Prüfungsrecht steht der Klägerin auch nicht deshalb zu, weil sich eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung wegen ihrer Schwere und Unzumutbarkeit wie eine Enteignung auswirken würde. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist das Grundstück über 300 m von der östlich des Grundstücks geplanten Straßentrasse entfernt. Nach den dem Gericht vorliegenden Lageplänen dürfte die Entfernung eher bei 500 m (abgegriffen auf dem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000) anzusiedeln sein. Bei dieser Entfernung kommt eine schwere, unzumutbare Beeinträchtigung nicht in Betracht.

Die Klägerin hat als sonstige Betroffene nur ein subjektives öffentliches Recht auf eine gerechte Abwägung, welches sich dem Gegenstand nach immer nur auf die rechtlich geschützten eigenen Belange der Betroffenen bezieht. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder dass etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dies hat unmittelbar Folgen für die verwaltungsgerichtliche Prüfung. Der durch eine straßenrechtliche Planfeststellung Betroffene kann unter Berufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots eine gerichtliche Planüberprüfung lediglich im Hinblick auf die nachteilige Berührung gerade seiner eigenen Belange, nicht jedoch eine schlechthin umfassende Planüberprüfung erreichen.

Vgl. dazu BVerwG, U.v. 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (66); U.v. 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (77); ferner: Wahl, Rechtsschutz in der Fachplanung, NVwZ 1990, 923 (925); Leist/Tams, Einführung in das Planfeststellungsrecht, JuS 2007, 1093 (1094).

Insoweit bestimmt die Klägerin mit dem, was sie unter Berufung auf die Verletzung eigener Belange, die sich aus grundgesetzlichen Gewährleistungen oder dem einfachen Recht ergeben können, gegen den Plan einwendet, jedenfalls mittelbar auch den Umfang dessen, was die Planfeststellungsbehörde an schutzwürdigen Interessen der Klägerin richtig erkannt und angemessen gewichtet haben muss. Hierzu gehören keine Belange, die unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen sowie allgemeine öffentliche Belange. So kann sich ein sonstiger Betroffener nicht auf die allgemeinen, das Straßenbauvorhaben selbst betreffenden Planungsgerichtspunkte wie etwa Zweckmäßigkeit von Linienführung und technischer Gestaltung der Straße, ihre Wirtschaftlichkeit in Bau und Unterhaltung, ihre Einwirkung auf ihre Umgebung, ihre Beziehung zur Raum- und Ortsplanung, ihre Rücksichtnahme bei der notwendigen Inanspruchnahme fremden Grundeigentums sowie auf den Landschafts- und Naturschutz berufen und ihre fehlerhafte Abwägung rügen.

Vgl. BVerwG, U.v. 14. Februar 1975, a.a.O., S. 67.

Die Klage hat unter Berücksichtigung dieses bloß eingeschränkten Prüfungsumfangs auch in der Sache keinen Erfolg.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in den §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Er leidet an keinem Rechtsfehler, der seine Aufhebung in Bezug auf die abwägungserheblichen Belange der Klägerin rechtfertigte.

Ein beachtlicher Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrwG NRW enthaltene Abwägungsgebot ist nicht gegeben. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrwG NRW sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW sind Mängel bei der Abwägung allerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem Sinne erhebliche Mängel der Abwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Derartige zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor.

Die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche Abwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür zuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der straßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im Zeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit fortgeschritten ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es eher um den planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten Plans. Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der Abwägung aller Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies ist etwas anderes als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte Bauleitplanung.

Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rdn. 312 (S. 102).

Die Beklagte hat die privaten Interessen der Klägerin hinsichtlich der von der planfestgestellten L 585n ausgehenden Immissionen berücksichtigt.

Die Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des Immissionsschutzes gegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der (Wohn-) Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Die Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen und Lärmprognosen werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im planfestgestellten Bereich nicht überschritten.

Auf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) - wurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12 des Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den normativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer Entscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens berechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV schreibt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte Beurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3 Satz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird u.a. auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens ermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu deren Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz an Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den voraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, NuR 2002, 353 (354) = UPR 2002, 192 und vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N.

Die für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV. Danach sind die von der Beklagten zugrundegelegten Immissionsgrenzwerte von 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts in Dorf- bzw. Mischgebieten rechtlich nicht zu beanstanden. Für das 500 m von der geplanten Trasse der L 585n entfernt gelegene Wohngrundstück der Klägerin ist ein Beurteilungspegel nicht mehr ausgeworfen, weil das Grundstück der Klägerin zum einen außerhalb des Beurteilungsgebietes liegt und zum anderen mit zunehmender Entfernung von abnehmenden Beurteilungspegeln zu rechnen ist, die für das Wohngrundstück der Klägerin im Bereich des zu Vernachlässigenden liegen.

Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische Untersuchung basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten "Untersuchung des Verkehrsstraßennetzes im Raum N. -X. /T1. " der J. IVV-B. vom Mai 1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchung wurde die zu erwartende Verkehrsnachfrage im motorisierten Individualverkehr bis zum Jahre 2010 untersucht. Wie sich aus der Stellungnahme des Beigeladenen im Erörterungsverfahren ergibt, hat dieser im Rahmen seiner lärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015 hochgerechnet, indem er für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der prognostizierten Verkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 h). Ferner hat er - quasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen Sicherheitsaufschlag von weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= 987 Kfz/24 h) vorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke hat der Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit wurde für den Streckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig von den tatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt zugrundegelegt wurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich nicht durch das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B. . Im Rahmen der aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen Straßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis zum Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem Zeitraum von ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den Untersuchungsraum verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im Rahmen dieser aktualisierten Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B. auch den Planfall P 1 in der Fassung des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit der durch die Beklagte planfestgestellte Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der Verkehrszählungsdaten und der Prognoseberechnung werden sich auf der planfestgestellten Trasse zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeugen am Tag bewegen. Da der durchschnittliche tägliche Verkehr sich somit innerhalb des Annahmewertes hält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde lag, konnte die Beklagte auf die Einholung einer weiteren lärmtechnischen Untersuchung verzichten. Der Vergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre 1993 und der Verkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog. Referenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung der Verkehrsbelastung auf der "Hiltruper Straße" bis zu 61% und in der Ortsdurchfahrt "Am Steintor/Schloss" in N. -X. um rund 54% zu rechnen ist.

Selbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich unzutreffend sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen würde, könnte dieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit nicht zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW).

Auch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die Rüge der Klägerin, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die die planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, erfolglos. Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine "Abschätzung von verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. " vorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits wiederum als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist (BA Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). Nach der vom Vorhabenträger durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im Beurteilungsgebiet von 200 m neben dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625) zu erwarten. Die auf der Grundlage des Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02 in einem Bereich von bis zu 200 m vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der Verkehrsuntersuchung der IVV- B. vorgenommenen Abschätzung der Kfz-bedingten Schadstoffe hat ergeben, dass die prognostizierten Schadstoffe weit unter den in der 22. BImSchV vorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. Zudem liegt das Grundstück der Klägerin um das Doppelte vom Beurteilungsgebiet entfernt, so dass unzumutbare Beeinträchtigungen durch Schadstoffe von Kfz auf der L 585n ausgeschlossen sind. Soweit sich die Klägerin gegen die Richtigkeit des Verkehrsgutachtens der IVV-B. wendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen sichergestellt werden müssen und deren Einhaltung deshalb keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Planfeststellungsbeschluss ist, weil die Verordnung nicht auf die durch ein einzelnes Vorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine gebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen Grenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 BImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Amtsblatt EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2008/10_K_937_08urteil20080905.html - DE:VGMS:2008:0905.10K937.08.00

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