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Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, wenn eine Rechtsverletzung durch Lärm- und Schadstoffimmissionen eines Straßenbauvorhabens angesichts einer Entfernung von ca. 500 m zum Wohngrundstück offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Auch ein subjektives öffentliches Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange ist bei dieser Entfernung nicht verletzt, da spürbare, unzumutbare Beeinträchtigungen außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |