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Für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße nach § 4 Abs. 8 Buchst. a der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen kommt es auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen an. Vorübergehende Umleitungen, in deren Rahmen die ausgebaute Straße in Anspruch genommen wird, bestimmen weder den Straßentyp noch erfordern sie einen erhöhten Gemeindeanteil, da es zum gewöhnlichen Schicksal einer Straße gehört, gelegentlich als Umleitungsstrecke in Anspruch genommen zu werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |