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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig hält, wobei er den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Die Berechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ist grundsätzlich zulässig, und ein pauschaler Aufschlag von 20% auf den "Normaltarif" für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters kann gerechtfertigt sein. Verlangt der Geschädigte über das objektiv erforderliche Maß hinausgehende Kosten, muss er darlegen und beweisen, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war; die Argumentation mangelnden Internetzugangs oder fehlender Kreditkarte entbindet nicht von der Informationspflicht über günstigere Angebote. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |