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Die Schaffung einer zweiten Wohneinheit auf einem Grundstück hat erfahrungsgemäß einen erheblich stärkeren Kraftfahrzeugverkehr zur Folge und stellt eine gebührenpflichtige Sondernutzung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW dar. Dabei kommt es allein auf die objektive Geeignetheit des Grundstücks für eine bestimmte Nutzung und nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Grundstückseigentümers an. Durch eine solche Änderung entfällt der Bestandsschutz für eine zuvor bestehende Wohneinheit, sodass gebührenrechtlich die Gesamtnutzung der Zufahrt durch zwei Wohneinheiten zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |