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Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers aus, wenn dieser an der Aufklärung des Sachverhalts zur Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht mitwirkt und zudem neue Eignungszweifel aufgrund von Drogenbesitz nach Erwerb der Fahrerlaubnis bestehen, die eine weitere Prüfung der Fahreignung erfordern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |