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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war und der Fahrzeughalter, insbesondere ein Kaufmann, nicht sachdienlich an der Aufklärung mitwirkt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist ausreichend begründet, wenn sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung bei gleich gelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |