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Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung im Regelfall nicht gegeben. Der einmalige Konsum von harten Drogen wie Amphetamin rechtfertigt im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis; eine unwissentliche Einnahme schließt die Annahme der Fahrungeeignetheit nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |