|
Die Kostenpflicht für die eingeleitete Sicherstellung oder Ersatzvornahme, hier die Leerfahrt eines Abschleppwagens, beruht auf einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wenn ein Fahrzeug entgegen § 12 Abs. 1 StVO in einem als eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286) ausgewiesenen Bereich geparkt wurde. Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und verhältnismäßig, auch wenn der Fahrer vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zurückkehrt und das Fahrzeug selbst entfernt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |