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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG überwiegt das private Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Entziehung wegen Erreichens von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erfolgt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Weder berufliche Schwierigkeiten noch die nachträgliche Teilnahme an einer verkehrsberatenden Rehabilitationsmaßnahme können dies bei einer gebundenen Entscheidung ändern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |